Änderung des Zusatzbeitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung
Bereich: Zusatzversorgung
Zum 1. Januar 2024 haben mehrere Krankenkassen ihren Zusatzbeitragssatz geändert. Diese Änderung muss die Rheinische Zusatzversorgungskasse gemäß § 248 S. 3 SGB V zum 1. März 2024 umsetzen. Über die Auswirkung dieser Änderung werden wir Sie in dem Verwendungszweck unserer Betriebsrentenzahlung für März 2024 informieren.