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Änderung des Zusatzbeitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung

Bereich: Zusatzversorgung

Zum 1. Januar 2024 haben mehrere Krankenkassen ihren Zusatzbeitragssatz geändert. Diese Änderung muss die Rheinische Zusatzversorgungskasse gemäß § 248 S. 3 SGB V zum 1. März 2024 umsetzen. Über die Auswirkung dieser Änderung werden wir Sie in dem Verwendungszweck unserer Betriebsrentenzahlung für März 2024 informieren.

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