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Dienstherrenwechsel

Versorgungslastenteilung

Die Rheinischen Versorgungskassen übernehmen die vollständige Abwicklung der Versorgungslastenteilung für ihre Mitglieder. Das bezieht sich einerseits auf die grds. vorgesehenen Abfindungszahlungen zwischen den betroffenen Dienstherren, andererseits aber auch auf die weiterhin bestehenden laufenden „Erstattungsfälle“.

 

  • Abfindungszahlungen

Aktuelle Rechtsgrundlage ist der Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag - VLT-StV) vom 16. Dezember 2009 / 26. Januar 2010, wonach die Versorgungslastenteilung durch Zahlung einer Abfindung erfolgt.
Landesinterne Dienstherrenwechsel regeln sich in NRW nach §§ 94 ff. des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) NRW vom 14. Juni 2016 und in Rheinland-Pfalz nach § 2 des Landesgesetzes zum VLT-StV vom 15. Juni 2010. Beide Rechtsgrundlagen schreiben ebenfalls Abfindungszahlungen an die aufnehmenden Dienstherren vor.
Grds. findet eine Versorgungslastenteilung bei einem Dienstherrenwechsel statt, wenn der abgebende Dienstherr dem Dienstherrenwechsel zugestimmt hat und zwischen dem Ausscheiden beim bisherigen Dienstherren und dem Eintritt beim neuen Dienstherren keine zeitliche Unterbrechung liegt. Dabei muss die Zustimmung vor dem Wirksamwerden des Dienstherrenwechsels schriftlich gegenüber dem aufnehmenden Dienstherrn erklärt werden, wobei diese nur aus dienstlichen Gründen verweigert werden darf.

 

  • Anteilige Erstattungen

Der ehemalige § 107 b Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) und das Versorgungslastenverteilungsgesetz (VLVG) in NRW wurden durch den VLT-StV bzw. das LBeamtVG NRW abgelöst. Allerdings bleiben die hieraus resultierenden laufenden Versorgungslastenteilungen zum Ende eines Kalenderjahres in den „Altfällen“ nach § 107 b BeamtVG bzw. dem VLVG weiterhin bestehen.