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Nachrichten

Anpassung der Einkünftegrenze im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1b BVO NRW

Zahlung von Beihilfen zu nicht selbst beihilfeberechtigten Ehepartner*innen und eingetragenen Lebenspartner*innen

Zahlung von Beihilfen zu Aufwendungen von nicht selbst beihilfeberechtigten eingetragenen Lebenspartner*innen und Ehegatt*innen
(§ 2 Absatz 1 Nummer 1 b) BVO NRW)

Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung der Anlage 3 zu § 22 BVO Rheinland-Pfalz sind die beihilfefähigen Höchstbeträge für ärztlich verordnete Heilmittel und Heilbehandlungen (z.B. Physiotherapie) erhöht, Behandlungen konkretisiert und neue Leistungen aufgenommen worden.

Die Beihilfeverordnung NRW (BVO NRW) ist durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung NRW vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1446) am 24. Dezember 2021 geändert worden. Die neuen Regelungen gelten grundsätzlich für Aufwendungen, die nach dem 23. Dezember 2021 entstehen.

Bei der Kostendämpfungspauschale handelt es sich um eine jährlich zu erbringende Selbstbeteiligung der beihilfeberechtigten Person an den eingereichten Aufwendungen.