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Rentenbezug

Die Rheinische Zusatzversorgungskasse (RZVK) gewährt eine Alters- und Erwerbsminderungsrente, wenn im Sinne der Deutschen Rentenversicherung Anspruch darauf als Vollrente besteht und die Wartezeit erfüllt ist. Sollten Sie nicht in der Deutschen Rentenversicherung versichert sein, so gilt Folgendes: Ausgezahlt wird Ihre Betriebsrente ab dem Zeitpunkt, von dem an Anspruch auf gesetzliche Rente bestehen würde, wenn Sie dort versichert wären.

Die RZVK gewährt eine Hinterbliebenenrente bei Tod von Versicherten, die die Wartezeit erfüllt haben, oder bei Tod von Rentenempfängerinnen und Rentenempfängern.

Rentenbeginn

Ein Anspruch auf Betriebsrenten richtet sich grundsätzlich nach dem Beginn der Rente aus der Deutschen Rentenversicherung.

Daher kann die Alters- bzw. Erwerbsminderungsrente erst festgesetzt werden, wenn die erforderlichen Unterlagen vom Arbeitgeber zugesandt wurden. Ausstehende Betriebsrenten werden selbstverständlich nachgezahlt, es sei denn, die Ausschlussfrist von 2 Jahren wird überschritten.

Nichtzahlung der Renten

Wird die Erwerbsminderungsrente von der Deutschen Rentenversicherung wegen Hinzuverdienst nicht oder nur zu einem Anteil gezahlt, wird auch die Erwerbsminderungsrente nicht oder nur in Höhe des entsprechenden Anteils gezahlt.
Wird die Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung nach Rentenbeginn als Teilrente gezahlt, wird auch Altersrente nur in Höhe des entsprechenden Anteils gezahlt.

Zu diesem Thema haben wir ein Merkblatt für Sie erstellt:

Ruhen der Renten

Die Rente ruht, soweit für den Zahlungszeitraum Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt und dieses nicht auf die gesetzliche Rente angerechnet wurde oder soweit die Rente dem Träger der Krankenversicherung zu erstatten ist.

Eigenes Einkommen der Witwe bzw. des Witwers führt zum Ruhen der Hinterbliebenenrente.

Antrag - Rente wegen Alters oder Erwerbsminderung

Wenn Ihnen der endgültige Bescheid der Deutschen Rentenversicherung zugeht, legen Sie diesen bitte schnellstmöglich mit allen Anlagen bei der Personalstelle Ihres Arbeitgebers vor. Dort wird der Antrag der Rheinischen Zusatzversorgungskasse aufgenommen und zusammen mit den erforderlichen Unterlagen weitergeleitet. Entsprechende Vordrucke stehen Ihrem Arbeitgeber zur Verfügung.

Rentenbeginn und Kürzung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme richten sich nach den Regelungen der Deutschen Rentenversicherung. Daher kann die Rente erst festgesetzt werden, wenn die erforderlichen Unterlagen vom Arbeitgeber zugesandt wurden. Liegen die Unterlagen nicht rechtzeitig vor, kann die Rentenzahlung erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen. Sie erhalten die Rente selbstverständlich nachgezahlt, es sei denn, die Ausschlussfrist von zwei Jahren wird überschritten.

Besonderheiten

Sie stehen nicht mehr im Beschäftigungsverhältnis bei unserem Mitglied bzw. Ihrem Arbeitgeber (beitragsfreie Pflichtversicherung)

Der Antragsvordruck ist hier abrufbar:

Der Antrag kann selbstverständlich auch telefonisch oder schriftlich angefordert werden:

+49 221 8273-4545

Rheinische Versorgungskassen - Zusatzversorgung -
Postfach 21 09 40
50533 Köln

Bitte senden Sie den Antrag ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit dem endgültigen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung einschließlich Anlagen an uns zurück.

Sie sind nicht in der Deutschen Rentenversicherung versichert (z. B. Ärzte- und Rechtsanwaltsversorgung)

Sollten Sie keinen Anspruch aus der Deutschen Rentenversicherung haben, muss die Rente spätestens bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt werden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird die Rente erst von dem Kalendermonat an gewährt, in dem die Rente beantragt wird. Stellen Sie deshalb bitte rechtzeitig den Antrag.

Antrag - Rente für Hinterbliebene

Die Hinterbliebenenrente wird nur auf Antrag gewährt.