Wir möchten unseren Internet-Auftritt für Sie weiter optimieren und nutzen deshalb Cookies und das Analyse-Programm Piwik. Mit Ihrer Zustimmung dazu helfen Sie uns, den Webauftritt für die Besucher zu verbessern. Vielen Dank dafür!
zustimmen
Zu unserer Datenschutzerklärung gelangen Sie mit dem Klick [Weiterlesen]
schließen

Hilfsmittel

Hilfsmittel § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW

Stand: Januar 2020

Definition

Hilfsmittel sind Gegenstände, die möglichst weitgehend die Aufgaben eines nicht oder nicht voll verwendungsfähigen Körperorgans übernehmen oder ausgefallene bzw. verminderte Körperfunktionen ergänzen oder erleichtern. Zu diesem Themenbereich gehören auch Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände.

Voraussetzung

Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie eventuell erforderliches Zubehör und Körperersatzstücke müssen ärztlich verordnet sein. Die Kosten für Anschaffung und Reparatur von Hilfsmitteln sind beihilfefähig. Mietgebühren für Hilfsmittel sind beihilfefähig, sofern sie insgesamt nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind. Aufwendungen für Apparate und Geräte zur Selbstbehandlung oder Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, wenn die ersparten Behandlungskosten höher als die Anschaffungskosten sind oder die Anschaffung aus besonderen Gründen dringend geboten ist

Anerkannte Hilfsmittel

In der Anlage 3 zur Beihilfeverordnung ist ein Hilfsmittelkatalog aufgeführt. Alle in diesem Katalog genannten Hilfsmittel (Abschnitt I und II der Anlage 3) sowie die in den Hilfsmittelverzeichnissen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aufgelisteten Hilfsmittel sind grundsätzlich beihilfefähig.
Für verschiedene Hilfsmittel sind jedoch nur bestimmte Höchstbeträge beihilfefähig.

Die Anlage 3 zur BVO finden Sie hier: BVO NRW.

Das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Kranken und Pflegeversicherung finden Sie hier.

Vorherige Anerkennung

Aufwendungen für Hilfsmittel von mehr als 1.000 €, die nicht in der Anlage 3 oder im Hilfsmittelkatalog der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung aufgeführt sind, sind nur beihilfefähig, wenn die Beihilfestelle die Beihilfefähigkeit vorher vor der Anschaffung anerkannt hat. Bei Aufwendungen von mehr als 10.000,00 € ist darüber hinaus die Zustimmung der Beihilfestelle (bei Landesbeamten des Ministeriums der Finanzen) erforderlich.

 

Betriebskosten

Betriebskosten für Hilfsmittel sind nur beihilfefähig, wenn sie den Betrag von 100 € im Kalenderjahr übersteigen.

Nicht beihilfefähige Hilfsmittel

Zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gehören keine Gegenstände, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung benutzt werden oder die einen Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung ersetzen können.
Diese finden Sie in Abschnitt III der Anlage 3 zur BVO NRW

Rückerstattung bei Versorgungspauschalen, Mietgebühren, Veräußerung nicht mehr erforderlicher Hilfsmittel

Bei einem Hilfsmittel mit hohem Anschaffungswert, welches nur vorübergehend benötigt wird und nach dem Gebrauch beziehungsweise im Zusammenhang mit der Anschaffung eines neuen Hilfsmittels wieder veräußert oder in Zahlung gegeben werden kann, mindert der Wiederverkaufserlös nach-träglich die Höhe der entstandenen Aufwendungen. Der Wiederverkaufserlös ist der Beihilfefestelle unaufgefordert mitzuteilen. Das Gleiche gilt bei Erstattungen oder Teilerstattungen von Mietgebühren und Versorgungspauschalen.

Rechtliche Hinweise

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.

Kundenservice

Sie erreichen uns telefonisch

  • täglich von 10:00 bis 11:00 Uhr
  • zusätzlich montags bis donnerstags von 14:00 bis 15:00 Uhr

unter +49 221 8273-4492.

oder über unser Kontaktformular unter https://versorgungskassen.de/kontakt.html

Gerne können Sie uns auch ein Fax senden unter: +49 221 8284-3686

Herausgegeben von:

Rheinische Versorgungskassen
Mindener Straße 2
50679 Köln
www.versorgungskassen.de