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Vermögenswirksame Leistungen

Nach § 4 Satz 2 Buchstabe c des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung können auch die vermögenswirksamen Leistungen zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt werden.

Soweit Sie die vom Arbeitgeber zu zahlenden vermögenswirksamen Leistungen noch nicht in einem entsprechenden Vertrag (VL-Vertrag, Bausparvertrag usw.) nutzen, können Sie die Auszahlung für die Entgeltumwandlung beantragen. Eine doppelte Auszahlung ist nicht möglich.

Erfragen Sie bei der Personalverwaltung Ihres Arbeitgebers, ob dieser Ihnen für die Entgeltumwandlung die VL-Leistungen zur Verfügung stellt. Kreuzen Sie im Vordruck bitte das entsprechende Feld an. Leiten Sie den Antrag an Ihre Personalverwaltung weiter.

Die VL-Leistungen fließen mit in die eingezahlten Beiträge für die Entgeltumwandlung und sind steuerfrei. Folglich werden zum Jahresende keine Bescheinigungen für vermögenswirksame Leistungen ausgestellt.