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Hinterbliebenenrente

Nach dem Tod der versicherten Person oder der Rentenempfängerin bzw. des Rentenempfängers wird eine Rente an Hinterbliebene gezahlt.

Die Hinterbliebenenrente wird nur auf Antrag gewährt.

Zu diesem Thema haben wir ein Merkblatt für Sie erstellt:

Witwen- bzw. Witwerrente

Als Hinterbliebene gelten die zum Zeitpunkt des Todes mit den Versicherten oder Rentenempfängern verheirateten Ehepartner und die Partner aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente besteht nicht, wenn die Ehe weniger als zwölf Monate gedauert hat, es sei denn, dass die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Der grundsätzliche Anspruch, Art, Höhe und Dauer der Hinterbliebenenrente richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers.

Waisenrente

Die ehelichen oder diesen gleichgestellte Kinder der verstorbenen Person haben einen Anspruch auf Rente für Voll- oder Halbwaisen. Dieser Anspruch besteht generell bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Darüber hinaus wird Waisenrente bis zum 25. Lebensjahr gezahlt, wenn und solange sich das Kind beispielsweise in Schul- und Berufsausbildung befindet. Eine genaue Definition finden Sie in § 32 Abs. 4 EStG (Quelle: www.gesetze-im-internet.de; Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz).

Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst, Wehrdienst bis zu drei Jahren oder eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer unterbrochen oder verzögert, verlängert sich der Anspruchszeitraum entsprechend.

Über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus wird eine Waisenrente für Kinder gezahlt, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Es gelten grundsätzlich die Bedingungen der gesetzlichen Rentenversicherung (Höchstalter, Einkommensgrenzen).

Der Anspruch ist durch den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung nachzuweisen.

Erlöschen des Anspruchs auf Witwen- bzw. Witwerrente (Wiederheirat)

Der Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente erlischt im Übrigen mit dem Ablauf des Monats, in dem die Witwe bzw. der Witwer wieder heiratet. Rentenansprüche aus Freiwilliger Versicherung werden weiter gezahlt.

Für das Wiederaufleben der Witwen- bzw. Witwerrente gilt § 46 Abs. 3 SGB VI (Regelung für die gesetzliche Rentenversicherung) entsprechend.

Rentenanspruch der Hinterbliebenen

Nach dem Tod von Versicherten bzw. von Rentenempfängerinnen oder Rentenempfängern haben die Hinterbliebenen Anspruch auf:

Halbwaisenrente 10 % der Rente
Vollwaisenrente 20 % der Rente
Kleine Witwen- bzw. Witwerrente
unter 45 Jahren, die kein Kind erziehen, für die Dauer von maximal 24 Monaten
25 % der Rente
Große Witwen- bzw. Witwerrente
unter 45 Jahren, die mindestens ein minderjähriges Kind erziehen oder Witwen bzw. Witwer, die bereits das 45. Lebensjahr vollendet haben
55 % der Rente
Große Witwen- bzw. Witwerrente
wenn die Ehe mit der verstorbenen Person vor dem 01.01.2002 geschlossen und einer der Ehepartner vor 1962 geboren wurde
60 % der Rente
Beispiele für die Berechnung der Hinterbliebenenrente

Grundlage für die Berechnung der Hinterbliebenenrente ist beim Versterben

  • der versicherten Person deren theoretischer Anspruch auf Erwerbsminderungsrente
  • der Rentnerin oder des Rentners deren bzw. dessen letzter Rentenanspruch
Hinterbliebenenrente nach dem Tod der versicherten Person Rentnerin bzw. des Rentners
bisherige Rentenansprüche   350,00 Euro
angenommene Rente der verstorbenen Person wegen Erwerbsminderung 300,00 Euro  
Kürzung der Rente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme maximal 10,8 % - 32,40 Euro  
Rentenanspruch 267,60 Euro 350,00 Euro
Rentenanspruch der Hinterbliebenen der versicherten Person der Rentnerin bzw. des Rentners
Große Witwen- bzw. Witwerrente 60 % 160,56 Euro 210,00 Euro
Große Witwen- bzw. Witwerrente 55 % 147,18 Euro 192,50 Euro
Kleine Witwen- bzw. Witwerrente 25 % 66,90 Euro 87,50 Euro
Vollwaisenrente 20 % 53,52 Euro 70,00 Euro
Halbwaisenrente 10 % 26,76 Euro 35,00 Euro

Sind die Rentenansprüche mehrerer Hinterbliebener höher als die Rente der versicherten Person, sind die Hinterbliebenenrenten anteilig zu kürzen.

Beispiel eines Ruhensbetrags für die Witwen- bzw. Witwerrente

Eigenes Einkommen der Witwe bzw. des Witwers führt ggf. zum Ruhen der Hinterbliebenenrente. Grundlage für die Berechnung sind die §§ 18a SGB IV ff.

Beispiel eines Ruhensbetrags für die Witwen- bzw. Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

  Arbeitseinkommen eigene Rente
Gehalt 1.500,00 Euro  
- 40 % - 600,00 Euro  
Nettoeinkommen/eigene Nettorente 900,00 Euro 800,00 Euro
Freibetrag - 689,83 Euro - 689,83 Euro
Anrechnung 210,17 Euro 110,17 Euro
davon 40 % Ruhensbetrag 84,07 Euro 44,07 Euro

Berechnung des Ruhensbetrags für die RZVK-Witwen- bzw. Witwerrente

  Arbeitseinkommen eigene Rente
Anrechnung in der gesetzlichen RV 210,17 Euro 110,17 Euro
abzüglich Ruhensbetrag in der gesetzlichen RV - 84,07 Euro - 44,07 Euro
Anrechnung RZVK 126,10 Euro 66,10 Euro
davon 40 % Ruhensbetrag 50,44 Euro 26,44 Euro

Höhe der RZVK-Witwen- bzw. Witwerrente

Hinterbliebenenrente nach dem Tod der versicherten Person Rentnerin bzw. des Rentners
RZVK-Witwen- bzw. Witwerrente (60 %) 160,56 Euro 210,00 Euro
Ruhensbetrag 50,44 Euro 26,44 Euro
auszuzahlende Bruttorente 110,12 Euro* 183,56 Euro*

*Es werden mindestens 35 % der RZVK-Witwen- bzw. Witwerrente gezahlt.

Die Bruttorente verringert sich noch um die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die gesetzliche Krankenversicherung.

Aus diesen Ausführungen und Beispielen können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden. Im Einzelnen gelten die Bestimmungen der Satzung der RZVK.