Anzeigepflichten
Anzeige von persönlichen Veränderungen
Die rechtliche Verpflichtung zur Anzeige von persönlichen Veränderungen der Versorgungsberechtigten ergibt sich aus § 62 Absatz 2 BeamtVG bzw. den entsprechenden Vorschriften in den LBeamtVG´en.
Im Wesentlichen sind folgende Tatbestände anzeigepflichtig:
- Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die Auswirkung auf die Höhe der Versorgungsbezüge haben (z. B. Eheschließung, Scheidung, Geburt eines Kindes)
- Verlegung des Wohnsitzes
- Bezug und Veränderung von Einkünften jeder Art, die Auswirkung auf die Höhe der Versorgungsbezüge haben können
- Änderung der Bankverbindung; die Anzeige bedarf aus datenschutzrechtlichen Gründen immer der Schriftform und ist von der bzw. dem Versorgungsberechtigten zu unterzeichnen
Änderungen können für die nächste Zahlung grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens bis zum 10. des Vormonats bei den Rheinischen Versorgungskassen eingegangen sind.