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2019

Aktuelles zum Beihilfenrecht NRW 2019

Die Beihilfenverordnung Nordrhein-Westfalen ist durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 6. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 644) zum 01.01.2019 geändert worden. Die Neuregelungen sind grundsätzlich für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 entstanden sind. Nachstehend möchten wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben. Zur rechtssicheren Beurteilung von Einzelfällen wenden Sie sich bitte schriftlich oder telefonisch an unseren Kundenservice unter +49 221 8273-4477.

1. Wahlleistungen bei Krankenhausbehandlungen

Die auch zuvor beihilfefähigen Wahlleistungen sind weiterhin um folgende Eigenanteile zu kürzen:

  • Für die gesondert berechnete Unterkunft um 15 Euro und für die ärztliche Be-handlung um 10 Euro täglich.
  • Bei Behandlungen in Krankenhäusern ohne Zulassung nach § 108 SGB V („Privatklinik“) um 25 Euro täglich, unabhängig davon, ob es sich um einen teil- oder vollstationären Aufenthalt handelt. Teilstationäre Aufenthalte sind z. Bsp. Aufenthalte in Tageskliniken.
  • Der Eigenanteil ist maximal für 20 Tage bzw. 500 Euro je beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Person im Kalenderjahr anzusetzen. Bislang galt dies für 30 Tage und max. 750 Euro.

2. Ausschlussfrist

Die Frist zur Einreichung des Antrages wurde von einem Jahr auf zwei Jahre verlängert.

3. Aufwendungen für Hilfsmittel (Anlage 3 der BVO NRW)

Höchstbeträge:
Für ein Blutdruckmessgerät wird der beihilfefähige Höchstbetrag auf 50 Euro fest-gesetzt. Aufwendungen für ein konventionelles Blutzuckermessgerät sind auf 100 € begrenzt.

Hörgeräte:
Beihilfefähig sind Hinter-dem-Ohr-Geräte (HdO-Geräte), In-dem-Ohr-Geräte (IdO-Geräte), Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte (C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals) und drahtlose Hörhilfen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro pro Ohr (bislang 1.400 Euro). Mit diesem Betrag sind sämtliche Nebenkosten einschließlich der Aufwendungen einer Otoplastik sowie der medizinisch notwendigen Fernbedienung abgegolten. Die Mindesttragedauer beträgt 5 Jahre.

Sehhilfen:
Bei einer ärztlich verordneten Sehhilfe besteht ein Wahlrecht zwischen Brille und Kontaktlinsen. Die Aufwendungen sind jeweils in angemessenem Umfang beihilfefähig.

4. Aufwendungen für Heilbehandlungen durch nichtärztliche Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer (Anlage 5 der BVO NRW)

Die hier für die einzelnen Heilbehandlungen festgelegten beihilfefähigen Höchstbeträge sind durchweg erhöht worden. Eine Übersicht mit den Höchstbeträgen finden Sie auf:
https://www.versorgungskassen.de/beihilfen/infos-zum-beihilfenrecht/nordrhein-westfalen.html.