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Förderwürdige Gesundheits- und Präventionskurse

§ 4 Abs. 1a BVO/Anlage 8 zur BVO

Stand: Januar 2020

Bei förderwürdigen Gesundheits- und Präventionskursen handelt es sich um ein wichtiges Mittel der Gesundheitsvorsorge, einen gesunden Lebensstil in den Bereichen Stress, Bewegung, Ernährung und Suchtmittelkonsum zu unterstützen und zu erlangen.

Voraussetzungen und Anerkennung der Beihilfefähigkeit

  • Je Kalenderjahr wird zu den Aufwendungen für die Teilnahme an bis zu zwei Gesundheits- oder Präventionskursen zu den Bereichen Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement und Suchtmittelkonsum ein Zuschuss von bis zu 75 Euro je Kurs gezahlt.
  • Der in Anspruch genommene Kurs muss von einer gesetzlichen Krankenkasse als förderwürdig anerkannt sein und die Teilnahme an mindestens 80 Prozent der Kurseinheiten des Kurses nachgewiesen werden.
  • Die Voraussetzungen, dass ein Kurs von einer gesetzlichen Krankenkasse als förderwürdig anerkannt wurde, sind durch eine Bescheinigung des Kursveranstalters nachzuweisen.
  • Die Aufwendungen werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Kurs beendet wurde.
  • Für Kursgebühren vergleichbarer oben aufgeführter Gesundheits- und Präventionskurse, die ein Dienstherr im Rahmen seines Betrieblichen Gesundheitsmanagements anbietet, kann Beihilfeberechtigten je Kalenderjahr für zwei Kurse ein Zuschuss von bis zu 75 Euro je Kurs gezahlt werden.
  • Diese Zuschüsse sind auf die vorgenannten Zuschüsse anzurechnen.

Die Vorlage einer ärztlichen Verordnung ist nicht erforderlich.

 

Ein Zuschuss wird nicht gezahlt, wenn die oder der Beihilfeberechtigte oder die oder der berücksichtigungsfähige Angehörige als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen im Sinne des § 20 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbare freiwillige Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hat.

Rechtliche Hinweise

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.

Kundenservice

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  • täglich von 10:00 bis 11:00 Uhr
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Herausgegeben von:

Rheinische Versorgungskassen
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