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Arbeitgeberwechsel

Arbeitgeberwechsel zu einem anderen Mitglied (Arbeitgeber) der RZVK

Waren Sie vorher bei einem Mitglied der RZVK beschäftigt und besteht bzw. bestand bereits eine Pflichtversicherung bei der RZVK, wird die neue Versicherung unter der bisherigen Versicherungsnummer fortgeführt. Ein Antrag auf Überleitung muss daher nicht gestellt werden.

Arbeitgeberwechsel von oder zu einem Mitglied (Arbeitgeber) einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung

Zwischen den Zusatzversorgungseinrichtungen (ZVE) des öffentlichen und kirchlichen Dienstes ist vereinbart, dass ein Arbeitgeberwechsel nicht zu einem Nachteil in der späteren Altersversorgung der Versicherten führen soll. Grundsätzlich ist deshalb bei einem Wechsel innerhalb des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes die Überleitung oder Anerkennung der Versicherungszeiten möglich. Die Überleitung oder Anerkennung der Versicherungszeiten ist immer bei der neuen ZVE zu beantragen.

Wechsel zu einem Arbeitgeber der Privatwirtschaft

Das Versicherungsverhältnis bleibt beitragsfrei bestehen. Eine Überleitung der Pflichtversicherung in ein Versorgungssystem des neuen Arbeitgebers ist nicht möglich.
Ist die Wartezeit erfüllt, besteht eine unverfallbare Anwartschaft auf Betriebsrente.

Sollten Sie über Ihren bisherigen Arbeitgeber einen Vertrag über eine Freiwillige Versicherung abgeschlossen haben, beachten Sie bitte die Besonderheiten zur Entgeltumwandlung und zur Riesterförderung.