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Heilkur

Heilkur § 47 BVO

Stand: Juni 2021

Beihilfen zu Aufwendungen für eine Heilkur können ausschließlich aktiven Beamtinnen und Beamten, solange sie laufende Bezüge erhalten, gewährt werden, wenn die Beihilfestelle die Beihilfefähigkeit der Heilkur vor Antritt der Maßnahme schriftlich anerkannt hat und die Maßnahme innerhalb von vier Monaten nach der Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides begonnen wird.

Beihilfen für Nachkuren werden nicht gewährt.

Eine Heilkur wird zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit unter ärztlicher Aufsicht nach einem Kurplan in einem anerkannten Kurort durchgeführt. Die Unterkunft muss sich in einem im Heilkurorteverzeichnis der Anlage 7 zur BVO aufgeführten Kurort befinden und ortsgebunden sein; die Unterbringung darf nicht in einem Zelt, Wohnwagen oder Wohnmobil erfolgen.

Fristen

Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer Heilkur ist grundsätzlich nicht zulässig, wenn im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren eine der folgenden Maßnahmen durchgeführt wurde:

  • eine Sanatoriumsbehandlung, Heilkur oder Maßnahme nach § 43 Abs. 6 BVO, zu deren Kosten eine Beihilfe gezahlt worden ist,
  • ein von einem Träger der Sozialversicherung verordnetes Heilverfahren oder eine von diesem Träger bezuschusste Kur oder
  • ein Kur- oder Heilverfahren nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Von der Einhaltung dieser Frist kann nur dann abgesehen werden, wenn es sich bei der Erkrankung um ein schweres chronisches Leiden oder um eine schwere Erkrankung handelt, die einen Krankenhausaufenthalt erfordert hat. In diesen Fällen ist ein amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten festzustellen, ob aus zwingenden Gründen eine Heilkur in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist.

Ausschlüsse für die Anerkennung

  • Sie waren in den dem Antragsmonat vorausgegangenen drei Jahren nicht ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt. Unschädliche Unterbrechungen sind unter anderem eine Elternzeit oder ein höchstens 30-tägiger Urlaub ohne Bezügezahlung.
  • Das Dienstverhältnis wurde gekündigt oder Sie haben einen Antrag auf Entlassung gestellt.
  • Sie treten innerhalb der auf die Beendigung der Heilkur folgenden 12 Kalendermonate in den Ruhestand, es sei denn, die Heilkur wird wegen der Folgen einer Dienstbeschädigung durchgeführt.
  • Sie treten innerhalb der auf die Beendigung der Heilkur folgenden 12 Kalendermonate in die Freistellungsphase der Altersteilzeit.
  • Sie sind aus straf- oder disziplinarrechtlichen Gründen vorläufig des Dienstes enthoben.Ihre Versetzung in den Ruhestand oder die Entlassung steht unmittelbar bevor.
  • Sie haben wegen des Leidens, aufgrund dessen die Heilkur beantragt wird, einen Anspruch auf Heilfürsorge.

Antragstellung

Die formlose Antragstellung auf Genehmigung einer Heilkur muss mit dem entsprechenden ärztlichen Attest vor Beginn der Maßnahme rechtzeitig bei der Beihilfefestsetzungsstelle erfolgen.

Aus diesem Attest muss hervorgehen, aus welchen Gründen die Durchführung einer Heilkur in Ihrem Krankheitsfall medizinisch notwendig ist und eine andere Behandlungsweise am Wohnort oder in nächster Umgebung nicht zum gleichen Erfolg führen würde. Idealerweise enthält bereits das Attest einen Vorschlag, in welchem Kurort die Maßnahme durchgeführt werden soll.

Der Antrag sollte zusätzlich folgende Informationen enthalten:

  • Angaben zur beihilfeberechtigten Person,
  • Angaben zur Patientin bzw. zum Patienten,
  • beabsichtigter Zeitraum und beabsichtigte Einrichtung sowie
  • Angaben zur Erreichbarkeit, Telefon, Fax, E-Mail-Adresse.

Bewilligungsdauer

Eine Heilkur kann für höchstens 23 Tage genehmigt werden, der An- und Abreisetag gilt zusammen als ein Kurtag. Beihilfen für Nachkuren werden nicht gewährt.

Eine Verlängerung während der Durchführung der Maßnahme ist nicht möglich.

Ergibt sich aber aus dem von der Beihilfestelle eingeholten Gutachten, dass in Ihrem Krankheitsfall eine längere Kurdauer als von höchstens 23 Kalendertagen aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich ist, kann die Beihilfestelle die Beihilfefähigkeit für bis zu 30 Kalendertage einschließlich der Reisetage anerkennen.

Anerkennungsverfahren

Die Beihilfestelle holt zu Ihrem Antrag ein amts-oder vertrauensärztliches Gutachten ein, in dem insbesondere um Stellungnahme zu folgenden Fragen gebeten wird:

  • Ist die Heilkur als Heilmaßnahme zur Verhütung einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit unaufschiebbar und unbedingt notwendig?
  • Wird eine andere Behandlungsweise am Wohnort oder in nächster Umgebung nicht zum gleichen Erfolg führen?

Im Regelfall werden Sie von der beauftragten Stelle zu einer Untersuchung eingeladen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Beihilfestelle keinen Einfluss auf den Untersuchungstermin hat.

Die Kosten für das Gutachten trägt die Beihilfestelle.

Auf der Grundlage dieses Gutachtens entscheidet die Beihilfestelle über Ihren Antrag und Sie erhalten hierzu einen Bescheid.

Kosten

Beihilfefähig sind die Aufwendungen für

  1. ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutsiche Leistungen im Rahmen der jeweiligen Gebührenordnung (§ 8 Abs. 3 BVO),
  2. heilpraktische Leistungen nach Maßgabe der Anlage 5 BVO,
  3. vor der Anschaffung ärztlich verordnete beihilfefähige Arznei- und Verbandmittel sowie Medizinprodukte nach § 21 BVO,
  4. zuvor ärztlich verordnete Heilbehandlungen nach Maßgabe der Anlage 3 BVO
  5. Unterkunft und Verpflegung für den anerkannten Zeitraum von höchstens 23 Tagen in Höhe von 16,- € täglich; An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Kurtag,
  6. den Schlussbericht der Kurärztin oder des Kurarztes
  7. die Kurtaxe,
  8. Fahrtkosten nach § 48 BVO*.

Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmaßnahmen sind nicht beihilfefähig.

Bitte beachten Sie, dass zu den beihilfefähigen Aufwendungen eine Beihilfe in Höhe des persönlichen Beihilfebemessungssatzes gewährt wird.

Werden die Leistungen nach den Nummern 1 bis 6 ausnahmsweise pauschal in Rechnung gestellt, kann eine solche Pauschale dem Grunde nach nur dann anerkannt werden, wenn hierfür eine Preis-vereinbarung mit einem Träger der Sozialversicherung besteht. Die Aufwendungen für eine Heilkur sind dann jedoch nur bis zur Höhe dieses Pauschalpreises beihilfefähig. Daneben zusätzlich in Rechnung gestellte Entgelte für ein Einbettzimmer, eine bessere Unterkunft oder ärztliche (Wahl-) Leistungen sind nicht beihilfefähig. Neben einer pauschalen Abrechnung können nur die Auf-wendungen für die Kurtaxe und die Fahrtkosten als beihilfefähig anerkannt werden.

*An- und Abreise sind unabhängig vom genutzten Beförderungsmittel (Taxi/Miet-wagen, privater Pkw, öffentliche Verkehrsmittel) in Höhe von 0,25 € je Kilometer, höchstens bis zu 200,- € beihilfefähig. Hierbei ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen dem Wohnort und der aufgesuchten Einrichtung zugrunde zu legen. Bei gemeinsamer An- und Abreise mehrerer Personen, für die die Maßnahme anerkannt wurde, mit einem PKW sind die Fahrtkosten insgesamt nur einmal beihilfefähig.

Aufwendungen außerhalb einer genehmigten Maßnahme

Führen Sie eine Heilkur durch, ohne dass die Beihilfestelle die Beihilfefähigkeit der Maßnahme vorher anerkannt hat, müssen Sie die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, den ärztlichen Schlussbericht, die Kurtaxe und die Fahrtkosten selbst tragen. Eine Beihilfe kann Ihnen in diesem Fall nur gewährt werden zu Aufwendungen für die unter KOSTEN vorgenannten Nummern 1 – 4.

Begleitperson

Aufwendungen einer Begleitperson sind nur dann beihilfefähig, wenn Sie schwerbehindert sind und für Sie die Notwendigkeit einer Begleitperson behördlich festgestellt ist (Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis).

Für die Unterkunft und Verpflegung einer Begleitperson ist ein täglicher Betrag von 12,50 € beihilfefähig. Daneben sind die Aufwendungen der Begleitperson für die Kurtaxe und die Kosten für die An- und Abreise beihilfefähig.

Die Aufwendungen der Begleitperson gelten als Aufwendungen der begleiteten Person. Für die Bemessung der Beihilfe wird daher Ihr persönlicher Beihilfebemessungssatz zugrunde gelegt.

Abrechnung

Die Aufwendungen müssen mit einem Antrag auf Zahlung einer Beihilfe geltend gemacht werden. Dem Antrag sind beizufügen:

  • der ärztliche Schlussbericht,
  • alle Kostenbelege

Rechtliche Hinweise

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.

Kundenservice

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