Wir möchten unseren Internet-Auftritt für Sie weiter optimieren und nutzen deshalb Cookies und das Analyse-Programm Piwik. Mit Ihrer Zustimmung dazu helfen Sie uns, den Webauftritt für die Besucher zu verbessern. Vielen Dank dafür!
zustimmen
Zu unserer Datenschutzerklärung gelangen Sie mit dem Klick [Weiterlesen]
schließen

Risikoabsicherung

Die Pflichtversicherung beinhaltet neben einer Altersrente grundsätzlich auch die Absicherung einer Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente.

Abhängig davon, ob und auf welche Risikoabsicherungen Sie verzichten, können Sie bei der Freiwilligen Versicherung folgende Absicherungen vereinbaren:

  • Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente
  • Alters- und Erwerbsminderungsrente
  • Alters- und Hinterbliebenenrente
  • Altersrente
Absicherung bei Erwerbsminderung

Sie erhalten die Absicherung der Erwerbsminderungsrente ohne Gesundheitsprüfung. Sie ist nur dann ausgeschlossen, wenn Sie bereits eine Erwerbsminderungsrente erhalten oder erhalten haben. Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente wird grundsätzlich durch Vorlage des Rentenbescheids der gesetzlichen Rentenversicherung nachgewiesen.
Die Rente beginnt und endet zu demselben Zeitpunkt, zu dem auch die gesetzliche Rente beginnt oder endet.

Absicherung von Hinterbliebenen

Die Hinterbliebenenrente beginnt zu dem Zeitpunkt, von dem an ein entsprechender Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.

Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für die Witwe, den Witwer oder Hinterbliebenen aus einer eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaft besteht, wenn diese zum Zeitpunkt des Todes mit der versicherten Person oder mit der Rentnerin bzw. dem Rentner verheiratet war und ein entsprechender Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Die Hinterbliebenenrente wird bis zum Tod der Witwe bzw. des Witwers gezahlt. Die Wiederheirat führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente.

Nach dem Tod der versicherten Person wird auch an Waisen eine Rente gezahlt, wenn und solange die Waisen einen entsprechenden Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung haben, längstens jedoch bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld bzw. kindbedingten Steuerfreibeträgen (§ 32 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 5 Satz 1 EStG).

Verzicht auf die Absicherung der Erwerbsminderung und/oder der Hinterbliebenen

Wenn Sie eine Freiwillige Versicherung abschließen, können Sie auf die Absicherung der Erwerbsminderung oder der Hinterbliebenen verzichten. Die Altersrente und der verbliebene Versicherungsschutz fallen entsprechend höher aus. Verzichten Sie auf beide Risikoabsicherungen, wird die Altersrente für jeden Verzicht entsprechend erhöht.

Änderung der Risikoabsicherung

Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt können mit Wirkung für die Zukunft ab dem 1. des Folgemonats, in dem der Antrag bei der Zusatzversorgungskasse eingegangen ist, vorgenommen werden. Für die vor dem Änderungszeitpunkt erworbenen Rentenansprüche bleibt es bei der bisherigen Risikoabsicherung und Rentenhöhe.

Durch die Änderung der Risikoabsicherung entstehen Ihnen keinerlei zusätzliche Kosten.

Nähere Informationen zum Verfahren für die Änderung der Risikoabsicherungen finden Sie auf der Seite Änderung der Risikoabsicherung.