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Ende der Beschäftigung

Endet das zusatzversorgungspflichtige Arbeitsverhältnis und somit die Pflichtversicherung bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK), so bleibt diese Versicherung als beitragsfreie Pflichtversicherung weiter bestehen. Die Fortführung der Pflichtversicherung durch eigene Beitragszahlung ist nicht möglich.

Scheiden Sie aus der Beschäftigung aus, weil Sie einen Anspruch auf Rente im Sinne der Deutschen Rentenversicherung haben, besteht grundsätzlich auch bei der RZVK ein Anspruch auf Betriebsrente.