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Umlagefinanzierung

Umlage

Die Mitglieder finanzieren durch Umlagen die jährlichen Versorgungsaufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten und die für Rücklagen erforderlichen Mittel (§ 28 Satzung RVK). Dies erfolgt in Umlagegemeinschaften (UG), die in ihrer Zusammensetzung weitestgehend homogene Strukturen bilden. Die "kommunale Familie" findet sich wieder in der

  • UG 1 "Kreise, StädteRegion Aachen",
  • UG 2 "Städte, Gemeinden, Kommunale Zweckverbände" und
  • UG 7 "Kommunale Spitzenverbände und -organisationen".

Die Regelumlage je UG errechnet sich aus dem Verhältnis zwischen den Aufwendungen und den zur RVK gemeldeten Diensteinkommen der Mitglieder.

Ab der Umlageabrechnung für das Jahr 2004 werden hierbei die Aufwendungen unterschieden nach vorausberechenbaren Teilen und nicht oder nur schwer kalkulierbaren Teilen der Versorgungsleistungen (§ 29 Absatz 5 und 6 Satzung RVK). Dieser sogenannte "Risikoaufwand" (z. B. Versorgung infolge Dienstunfähigkeit) wird weiterhin vom Solidarausgleich erfasst, während der voraussehbare Aufwand mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze als individueller Versorgungsanteil von den Mitgliedern zu finanzieren ist.

Die insofern weiterhin geltenden Satzungsvorschriften sind in einem Anhang zur Satzung zusammengefasst. Änderungen zum Diensteinkommen können mit dem Vordruck Diensteinkommensnachweisung von den Mitgliedern mitgeteilt werden.

Erstattung

In besonderen Fällen kann der Versorgungsaufwand auch im Wege der Erstattung zzgl. Verwaltungskosten von Mitgliedern ausgeglichen werden. Dies gilt in den Versorgungsfällen nach G 131 entsprechend.