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Heilbehandlungen

Heilbehandlungen § 22 BVO

Stand: Mai 2024

Allgemeines

Unter Heilbehandlungen sind insbesondere Maßnahmen zu verstehen, die von außen auf den Körper einwirken wie z. B. Massagen, Bestrahlung, Krankengymnastik, Bewegungs-, Beschäftigungs-, und Sprachtherapie. Zur Heilbehandlung gehören auch ärztlich verordnete Bäder.

Zu den Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) verweise ich auf das separate Merkblatt EAP hierzu.

Voraussetzung und Anerkennung der Beihilfefähigkeit

  • Die Heilbehandlung muss vor Beginn ärztlich oder zahnärztlich verordnet worden sein.
  • Die Heilbehandlung wird von einer oder einem der in der Anlage 3 zur BVO aufgeführten Leistungserbringer erbracht (soweit sie nicht von Ärzten oder Heilpraktikern erbracht wird).
  • Die Heilbehandlung entspricht dem jeweiligen Berufsbild des Leistungserbringers.
  • Die Heilbehandlung wird nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen.

Umfang der Beihilfe

Als beihilfenrechtlich angemessen sind nur die in der Anlage 3 genannten Höchstbeträge. Diese können zum jeweiligen persönlichen Bemessungssatz als beihilfefähig anerkannt werden.
Die Anlage 3 zur BVO finden Sie hier:

Osteopathische Behandlungen

Osteopathische Behandlungen sind beihilfefähig, wenn sie durch einen Arzt oder einen Heilpraktiker ausgeführt werden.

Angemessen und somit beihilfefähig sind osteopathische Behandlungen

  • bei Behandlung durch einen Arzt nach
    Ziffer 3306 „Chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule“ der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) grundsätzlich bis zum 2,3-fachen Steigerungsfaktor 19,84 Euro
  • bei Behandlung durch einen Heilpraktiker nach
    Nr. 35 „Osteopathische Behandlung“ der Anlage 5 zur BVO
    Nr. 35.1 des Unterkiefers bis zu 11,00 Euro
    Nr. 35.2 des Schultergelenkes und der Wirbelsäule bis zu 21,00 Euro
    Nr. 35.3 der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke bis zu 21,00 Euro
    Nr. 35.4 des Schlüsselbeins und der Kniegelenke bis zu 12,00 Euro
    Nr. 35.5 des Daumens bis zu 10,00 Euro
    Nr. 35.6 einzelner Finger und Zehen bis zu 10,00 Euro

Bei Behandlung durch Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Masseure – jeweils mit staatlicher Erlaubnis zur Durchführung osteopathischer Behandlungen - muss die Behandlung ZUVOR durch einen Arzt nach Art und Anzahl verordnet sein.
Aufwendungen für Behandlungen durch Osteopathen, die nicht auch Physiotherapeuten oder Krankengymnasten oder Masseure sind, müssen beihilfenrechtlich abgelehnt werden.

Angemessen und somit beihilfefähig sind osteopathische Behandlungen

  • bei Behandlung durch Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Masseure nach
    Nr. 11 „Manuelle Therapie“ der Anlage 3 zur BVO bis zu 33,40 Euro.
    Der mehrmalige Ansatz einer Leistungsziffer für eine Körperregion in einer Behandlungssitzung ist nicht zulässig.

Gesundheits- oder Präventionskurse nach § 43 Abs. 5 BVO

Informationen zur Beihilfefähigkeit von Gesundheits- oder Präventionskursen nach § 43 Abs. 5 BVO sowie Funktionstraining und Rehabilitationssport entnehmen Sie bitte den separaten Merkblättern hierzu.

Rechtliche Hinweise

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.

Kundenservice

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  • zusätzlich montags bis donnerstags von 14:00 bis 15:00 Uhr

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Herausgegeben von:

Rheinische Versorgungskassen
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www.versorgungskassen.de