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Im Rentenfall

Zwischen den in der Arbeitsgemeinschaft Kommunale und Kirchliche Altersversorgung (AKA) e. V. angeschlossenen Zusatzversorgungseinrichtungen werden auch im Rentenfall (z. B. bei teilweiser Erwerbsminderungsrente) Überleitungen durchgeführt.

Bei Pflichtversicherten, die gegen die abgebende Kasse bereits einen Anspruch auf Betriebsrente besitzen, findet die Überleitung einschließlich der Rentenzahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Begründung der neuerlichen Pflichtversicherung statt. Dies gilt nicht, solange bei der abgebenden Kasse Versicherungspflicht besteht. Entfällt dort die Versicherungspflicht, so findet die Überleitung zu diesem Zeitpunkt statt. Die Überleitung findet auch dann statt, wenn aus der neuerlichen Pflichtversicherung ein Anspruch auf Betriebsrente entsteht.