Auslandsbehandlungen
Auslandsbehandlungen gemäß § 10 BVO NRW
Stand: April 2023
Kostenvergleich nach § 10 Abs. 1 BVO NRW
Im Ausland entstandene Aufwendungen
- bei Krankheit
- im Pflegefall
- bei Geburt
- im Todesfall
sind grundsätzlich nur in dem Umfang beihilfefähig, wie sie bei einer entsprechenden Behandlung oder Entbindung am
- inländischen Wohnort oder
- letzten früheren inländischen Dienstort der bzw. des Beihilfeberechtigten oder
- in dem ihnen am nächsten gelegenen geeigneten inländischen Behandlungsort
beihilfefähig wären.
Ausnahmen nach § 10 Abs. 4 BVO NRW
Aufwendungen für eine Krankenbehandlung im Ausland sind ohne Einschränkungen beihilfefähig
- wenn eine beihilfeberechtigte Person auf einer Auslandsdienstreise erkrankt und die Krankenbehandlung nicht bis zur Rückkehr ins Inland aufgeschoben werden kann,
- wenn durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen wird, dass die Behandlung im Ausland dringend notwendig und im Inland kein vergleichbarer Heilerfolg zu erwarten ist; in diesen Fällen muss die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung von der Beihilfefestsetzungsstelle anerkannt werden,
- wenn sie 1.000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen. Der Betrag von 1.000 Euro bezieht sich auf die gesamte Krankenbehandlung, nicht also auf den einzelnen Arztbesuch.
Aufwendungen innerhalb der EU, des EWR, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Schweiz
Bei in
- einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU)
https://europa.eu/european-union/about-eu/countries/member-countries_de - einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)
(Island, Liechtenstein und Norwegen) - oder - dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
- der Schweiz
entstandenen Aufwendungen für
- ambulante Behandlungen und
- für stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern
ist ein Kostenvergleich nicht erforderlich. Es gelten jedoch bei Heilbehandlungen im Ausland die beihilfefähigen Höchstbeträge des Leistungsverzeichnisses für ärztlich verordnete Heilbehandlungen nach Anlage 5 der BVO NRW.
Bei Behandlungen in anderen (nicht öffentlichen) Krankenhäusern, sind die Aufwendungen nur insoweit angemessen, als sie den Aufwendungen (Behandlungs-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten) entsprechen, die in der der Beihilfestelle nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung für eine medizinisch gleichwertige Behandlung entstanden wären (§ 10 Abs. 2 BVO NRW); für die Beihilfekasse der Rhein. Versorgungskassen ist dies grundsätzlich die Universitätsklinik Köln.
Aufwendungen für
- stationäre Rehabilitationsmaßnahmen
- ambulante Kuren
- ambulante Rehabilitationsmaßnahmen
sind bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die bei einer Behandlung am inländischen Wohnort oder in dem ihm am nächsten gelegenen inländischen Behandlungsort beihilfefähig wären.
- 6 und § 7 der BVO NRW gelten sinngemäß.
Bei ambulanten Kurmaßnahmen sind die Aufwendungen nur dann beihilfefähig, wenn nachgewiesen wird, dass der Behandlungsort als Kurort anerkannt ist.
Rehabilitationsmaßnahmen außerhalb der EU, des EWR, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Schweiz
Wird eine
- stationäre Rehabilitationsmaßnahme
- ambulante Kur
- ambulante Rehabilitationsmaßnahme
außerhalb der EU, des EWR, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Schweiz durchgeführt, sind die Aufwendungen nur dann beihilfefähig, wenn im Inland oder in einem Staat der EU, des EWR, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Schweiz kein vergleichbarer Heilerfolg zu erwarten ist und die Behandlung vor Beginn vom Finanzministerium auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens anerkannt worden ist.
Beförderungskosten
Beförderungskosten im Ausland sind in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO NRW beihilfefähig.
Beförderungskosten in Gebiete außerhalb der EU, des EWR, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Schweiz sind nicht beihilfefähig.
Rücktransportkosten aus den vorgenannten Gebieten, auch wenn sie medizinisch notwendig sind, sind ebenfalls nicht beihilfefähig (§ 10 Abs. 6 BVO NRW).
Auslandskrankenversicherung
Beiträge für eine zur Absicherung von Krankheits-, Beförderungs- und Rücktransportkosten
abgeschlossene Auslandskrankenversicherung sind bis zu einem Betrag von 10 EURO jährlich
- für die Beihilfeberechtigte bzw. den Beihilfeberechtigten und
- für jede berücksichtigungsfähige Person
beihilfefähig.
Unabhängig von einer Beihilfegewährung zu einer solchen Versicherung besteht die Pflicht, im Versicherungsfall die Versicherungsleistungen vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Es ist in jedem Fall zu empfehlen, vor Antritt einer Auslandsreise eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen.
Dies ist deshalb geboten, weil
- im Ausland häufig höhere Kosten als im Inland anfallen und nach § 10 Abs. 1 BVO NRW grundsätzlich nur die Kosten beihilfefähig sind, die im Inland entstanden wären,
- nach dem ausländischen Kassenrecht häufig Selbstbehalte für die Patienten vorgesehen sind,
- eventuell Rückführungskosten, wie mit dem Flugzeug, von den Krankenkassen und auch von der Beihilfe nicht übernommen werden.
Bei Abschluss einer Versicherung ist darauf zu achten, ob ein Höchsteintrittsalter besteht, bis zu welcher Dauer eine Reise versichert ist (dies ist von Bedeutung, wenn aus medizinischen Gründen ein Rücktransport innerhalb der vereinbarten Reisedauer nicht möglich ist) und ob Vorerkrankungen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.
Sofern Sie Leistungen einer Auslandskrankenversicherung erhalten, fügen Sie bitte eine Kopie des Erstattungsnachweises der Krankenversicherung (gegebenenfalls der Auslandskrankenversicherung) den Beihilfe-Antragsunterlagen bei.
Antragstellung
Bitte verwenden Sie für die Antragstellung die Anlage Ausland zusätzlich zu Ihrem Kurzantrag oder Langantrag für das Landesrecht NRW. Entsprechende Formulare finden Sie im Internet unter www.versorgungskassen.de -> Beihilfen.
Bei Bedarf werden Ihnen die Vordrucke auf Anfrage auch zugesandt.
Bitte fügen Sie dem Antrag auf Zahlung einer Beihilfe folgende Unterlagen bei:
- Rechnungsbelege,
- Kopie des Erstattungsnachweises der Krankenversicherung sowie
- Kopie des Erstattungsnachweises der Auslandskrankenversicherung (z. B. über Kreditkartenversicherung, Reiseversicherung)
- Übersetzungen, sofern die Unterlagen nicht in deutscher Sprache verfasst sind
- Nachweis zum Umrechnungskurs bei Nicht-Euro-Rechnungen
Den ausländischen Rechnungen und Belegen sind Übersetzungen beizufügen. Kosten für notwendige Übersetzungen sind nicht beihilfefähig.
Wenn kein Umrechnungskurs nachgewiesen wird (zum Beispiel durch Umtauschbestätigung der Bank) sind Rechnungsbeträge in ausländischer Währung mit dem amtlichen Devisen-Wechselkurs in Euro umzurechnen, der am Tag der Beihilfefestsetzung maßgeblich ist.
Sofern Sie zu unfallbedingten Aufwendungen im Ausland Leistungen einer Unfallversicherung erhalten, müssen diese aufgrund der Nachrangigkeit der Beihilfe im Beihilfeantrag angegeben werden (mittels Vordruck „Anlage Unfall“).
Rechtliche Hinweise
Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.
Kundenservice
Sie erreichen uns telefonisch
- täglich von 10:00 bis 11:00 Uhr
- zusätzlich montags bis donnerstags von 14:00 bis 15:00 Uhr
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oder über unser Kontaktformular unter https://versorgungskassen.de/kontakt.html
Gerne können Sie uns auch ein Fax senden unter: +49 221 8284-3686
Herausgegeben von:
Rheinische Versorgungskassen
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www.versorgungskassen.de