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Kündigung und Abfindung

Sie können zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres die Versicherung schriftlich kündigen. Mit der Kündigung endet die Freiwillige Versicherung. Die bis dahin erworbenen Rentenanwartschaften bleiben erhalten, es sei denn, Sie beantragen die Abfindung der Beiträge.

Haben Sie den Vertrag gekündigt, können Sie die Abfindung beantragen. Sie sollten berücksichtigen, dass sich abhängig vom Tarif unterschiedliche Abschläge ergeben. Hierzu verweisen wir auf die für Ihren Vertrag geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Wir müssen die Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) darüber informieren, dass Sie die Abfindung der Beiträge beantragt haben. Die ZfA ermittelt über die zuständigen Finanzämter, in welcher Höhe Sie durch den zulagengeförderten Vertrag Steuervergünstigungen erhalten haben. Diese fordert die ZfA zusammen mit den gewährten Zulagen von uns zurück. Erst nach Abrechnung mit der ZfA dürfen wir den Restbetrag auf Ihr Konto überweisen.

Wir empfehlen Ihnen grundsätzlich, Ihre Freiwillige Versicherung beitragsfrei zu stellen! Eine beitragsfreie Versicherung hat gegenüber der Kündigung den Vorteil, dass nicht nur die staatlichen Förderungen und die erworbene Rente erhalten bleiben. Sie können unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt die Beitragszahlung zu den alten Vertragsbedingungen wieder aufnehmen.