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Ruhegehalt

Rechtsgrundlage für die Gewährung der Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten und ihrer Hinterbliebenen sind die eigenständigen Beamtenversorgungsgesetze des Bundes (BeamtVG) und der Länder Nordrhein-Westfalen bzw. Rheinland-Pfalz (LBeamtVG’e).

Entstehen des Ruhegehaltsanspruchs

Der Anspruch auf Versorgungsbezüge richtet sich nicht nach den BeamtVG‘en sondern nach den Vorschriften in den Beamtengesetzen des Bundes (BBG) bzw. der jeweiligen Länder (LBG).

Danach haben grundsätzlich Anspruch auf Versorgungsbezüge:

Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die

  • mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten oder
  • auf eigenen Antrag wegen Erreichen der Antragsaltersgrenze (in der Regel 63. Lebensjahr) oder der besonderen Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte (60. Lebensjahr) oder
  • wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden.

Beamtinnen und Beamte auf Probe,

  • wenn sie aufgrund einer Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden sind.

Beamtinnen und Beamte auf Zeit (kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte)

  • neben den zum Beamtenverhältnis auf Lebenszeit genannten Tatbeständen mit Ablauf der Wahlzeit, sofern darüber hinaus die im jeweiligen Landesbeamtengesetz genannten zusätzlichen Anspruchsgrundlagen erfüllt sind.

Anspruchsvoraussetzungen

Gemäß den BeamtVG’en wird ein Ruhegehalt nur gewährt, wenn Beamtinnen und Beamte

  • eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben oder
  • infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind.

Berücksichtigung für die Erfüllung der Wartezeit finden die Beamtendienstzeiten, Grundwehr- und Zivildienstzeiten und unter bestimmten Voraussetzungen eventuell auch Zeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst.

Für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte gelten unter Umständen besondere Wartezeiten nach den einschlägigen Landesgesetzen.