Kinder
Berücksichtigungsfähige Kinder gemäß § 2 Abs. 2 BVO NRW
Stand: Januar 2020
Voraussetzungen § 2 Abs. 2 BVO NRW
Beihilfen zu Aufwendungen werden nur für Kinder gewährt,
- die nicht selbst beihilfeberechtigt sind,
- die nach § 43 des Landesbesoldungsgesetz im Familienzuschlag des Beihilfeberechtigten berücksichtigt werden oder berücksichtigungsfähig sind
Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig (zum Beispiel wenn beide Elternteile verbeamtet sind), oder ist bei verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kindern neben dem beihilfeberechtigten Elternteil auch die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner oder die eingetragene Lebenspartnerin bzw. der eingetragene Lebenspartner des Kindes beihilfeberechtigt, so wird eine Beihilfe zu den Aufwendungen für ein Kind nur noch der/dem Beihilfeberechtigten gezahlt, die/der den entsprechenden Anteil des Familienzuschlags tatsächlich erhält. Eine abweichende Bestimmung kann für Aufwendungen, die ab dem 01. Januar 2020 entstehen, nicht mehr berücksichtigt werden.
Bemessungssatz § 12 Abs.1 BVO NRW
Der Beihilfebemessungssatz für berücksichtigungsfähige Kinder beträgt 80 % der beihilfefähigen Aufwendungen.
Rechtliche Hinweise
Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.
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