Wir möchten unseren Internet-Auftritt für Sie weiter optimieren und nutzen deshalb Cookies und das Analyse-Programm Piwik. Mit Ihrer Zustimmung dazu helfen Sie uns, den Webauftritt für die Besucher zu verbessern. Vielen Dank dafür!
zustimmen
Zu unserer Datenschutzerklärung gelangen Sie mit dem Klick [Weiterlesen]
schließen

Kinder

Berücksichtigungsfähige Kinder gemäß § 2 Abs. 2 BVO NRW

Stand: Januar 2020

Voraussetzungen § 2 Abs. 2 BVO NRW

Beihilfen zu Aufwendungen werden nur für Kinder gewährt,

  • die nicht selbst beihilfeberechtigt sind,
  • die § 43 des Landesbesoldungsgesetz im Familienzuschlag des Beihilfeberechtigten berücksichtigt werden oder berücksichtigungsfähig sind 

Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig (zum Beispiel wenn beide Elternteile verbeamtet sind), oder ist bei verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kindern neben dem beihilfeberechtigten Elternteil auch die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner oder die eingetragene Lebenspartnerin bzw. der eingetragene Lebenspartner des Kindes beihilfeberechtigt, so wird eine Beihilfe zu den Aufwendungen für ein Kind nur noch der/dem Beihilfeberechtigten gezahlt, die/der den entsprechenden Anteil des Familienzuschlags tatsächlich erhält. Eine abweichende Bestimmung kann für Aufwendungen, die ab dem 01. Januar 2020 entstehen, nicht mehr berücksichtigt werden. 

Bemessungssatz § 12 Abs.1 BVO NRW

Der Beihilfebemessungssatz für berücksichtigungsfähige Kinder beträgt 80 % der beihilfefähigen Aufwendungen.

Rechtliche Hinweise

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.

Kundenservice

Sie erreichen uns telefonisch

  • täglich von 10:00 bis 11:00 Uhr
  • zusätzlich montags bis donnerstags von 14:00 bis 15:00 Uhr

unter +49 221 8273-4477.

oder über unser Kontaktformular unter https://versorgungskassen.de/kontakt.html

Gerne können Sie uns auch ein Fax senden unter: +49 221 8284-3686

Herausgegeben von:

Rheinische Versorgungskassen
Mindener Straße 2
50679 Köln
www.versorgungskassen.de