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Hinterbliebenenversorgung

Rechtsgrundlage für die Gewährung der Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten und ihrer Hinterbliebenen sind die eigenständigen Beamtenversorgungsgesetze des Bundes (BeamtVG) und der Länder Nordrhein-Westfalen bzw. Rheinland-Pfalz (LBeamtVG’e).

Hinterbliebenenversorgung beinhaltet

  • Bezüge für den Sterbemonat,
  • Sterbegeld,
  • Witwen- bzw. Witwergeld,
  • Waisengeld,
  • Unterhaltsbeitrag,
  • Witwen- bzw. Witwerabfindung.

Den Erben einer verstorbenen Beamtin bzw. eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamtin bzw. Ruhenstandsbeamten oder einer entlassenen Beamtin bzw. eines entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge der verstorbenen Person.

Das Sterbegeld beträgt unter bestimmten Voraussetzungen das Zweifache der Dienst- bzw. Versorgungsbezüge.

Die Witwe bzw. der Witwer sowie die leiblichen und an Kindes statt angenommen Kinder einer aktiven Beamtin bzw. eines aktiven Beamten, Ruhestandsbeamtin bzw. Ruhestandsbeamten erhalten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Hinterbliebenenbezüge.

Waisengeld wird über das 18. Lebensjahr hinaus nur gewährt, solange sich das Kind in Ausbildung befindet, in der Regel längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

Witwen bzw. Witwer und frühere Ehepartnerinnen und Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, die nicht witwen- bzw. witwergeldberechtigt sind, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsbeitrag.

Im Falle einer Wiederverheiratung erhält die Witwe bzw. der Witwer, die Anspruch auf Witwen- bzw. Witwergeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag hat, eine Witwen- bzw. Witwerabfindung.