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Sehhilfen

Sehhilfen (Brillen und Kontaktlinsen) § 34 Abs. 2 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt III BVO

Stand: Februar 2021

Voraussetzungen

Die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe bedarf immer einer ärztlichen Verordnung. Der Arzt bestimmt, ob z. B. Bifokal-, Trifokal- oder Gleitsichtgläser indiziert sind. Darüber hinaus muss der Arzt entscheiden, ob Kunststoffgläser, Prismengläser oder getönte Gläser erforderlich sind.

Aus der vorgelegten Rechnung des Optikers muss eine Aufschlüsselung der Glaskosten hervorgehen.

Danach entstandene Aufwendungen für die Ersatz- oder Folgebeschaffung einer Sehhilfe sind ohne weitere ärztliche Verordnung beihilfefähig. Die Refraktionsbestimmung kann durch einen Optiker vorgenommen werden. Die Refraktionsbestimmung durch den Augenoptiker genügt auch, wenn gegenüber der Erstbeschaffung andere Gläser notwendig werden oder statt einer Brille Kontaktlinsen notwendig sind.

Erneute Beschaffung von Sehhilfen

Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Sehhilfen sind nur beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre (bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre) vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe (ggf. nur der Gläser) notwendig ist, weil:

  • sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat,
  • die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder
  • bei Kindern sich die Kopfform geändert hat.

Die Aufwendungen für die Refraktionsbestimmung durch einen Augenoptiker sind bis zu 13 Euro je Sehhilfe beihilfefähig.

Nicht beihilfefähige Aufwendungen

Aufwendungen für:

  • Sehhilfen, die nur durch eine berufliche Tätigkeit erforderlich werden,
  • Bildschirmbrillen,
  • Brillenversicherungen,
  • Reparatur eines Brillengestells
  • Etui

sind nicht beihilfefähig.

Andere Sehhilfen

Müssen Schulkinder während des Schulsports eine Sportbrille tragen, werden die Aufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge für Brillen als beihilfefähig anerkannt.

Lässt sich durch Verordnung einer Brille oder von Kontaktlinsen das Lesen normaler Zeitungsschrift nicht erreichen, können die Aufwendungen für eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselupe, Leselineale, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, elektronisches Lesegerät, Prismenlupenbrille u. Ä.) als beihilfefähig anerkannt werden.

Brillen – beihilfefähige Höchstbeträge

Für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Brillen gelten, einschließlich Brillengestell und Handwerksleistung, folgende Höchstbeträge :

  • bei vergüteten Gläsern mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt.)

    Einstärkengläser
    für das sphärische Glas = 31 Euro
    für das zylindrische Glas = 41 Euro

    Mehrstärkengläser
    für das sphärische Glas = 72 Euro
    für das zylindrische Glas = 92,50 Euro
  • bei Gläserstärken über +/- 6 Dioptrien (dpt) zuzüglich je Glas = 21 Euro
  • Dreistufen- oder Multifokalgläser zuzüglich je Glas = 21 Euro
  • Gläser mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas = 21 Euro

Die Mehraufwendungen für Brillen mit Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläsern sind bei folgenden Indikationen neben den vorgenannten Höchstbeträgen im jeweils genannten Umfang beihilfefähig:

Kunststoffgläser, Leichtgläser (hochbrechende mineralische Gläser) zuzüglich je Glas = 21 Euro

  • bei Gläserstärken ab +/- 6 Dioptrien (dpt.),
  • bei Anisometropien ab 2 Dioptrien (dpt.),
  • unabhängig von der Dioptrienzahl der Gläser
  1. bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr,
  2. bei Patienten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Anwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,
  3. bei spastisch oder epileptisch kranken Personen sowie Einäugigen.

Getönte Gläser

Bei getönten Gläsern (Lichtschutzgläsern), phototropen Gläsern kann zu den vorgenannten Höchstbeträgen zusätzlich ein Betrag von 11 Euro je Glas berücksichtigt werden:

  • bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (z. B. Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),
  • bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen sowie den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),
  • bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (z. B. Keratokonjunktivitis, Iritis, Zyklitis),
  • bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (z. B. Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung der Tränenabfuhr,
  • bei Ziliarneuralgie,
  • bei blendungsbedingten entzündlichen oder degenerativen Erkrankungen der Netzhaut bzw. Aderhaut oder der Sehnerven,
  • bei totaler Farbenblindheit,
  • bei Albinismus,
  • bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,
  • bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Blendungsempfindlichkeit besteht (z. B. Hirnverletzungen, Hirntumoren),
  • bei Gläsern ab + 10 Dioptrien (dpt.),
  • im Rahmen einer Fotochemotherapie sowie
  • bei Aphakie als UV-Schutz der Netzhaut.

Kontaktlinsen bzw. Haftschalen

Die Aufwendungen für Kontaktlinsen sind bei Vorliegen folgender Indikationen beihilfefähig:

  • Myopie ab 8 Dioptrien (dpt.),
  • progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf in einem Zeitraum von drei Jahren nachweisbar ist,
  • Hyperopie ab 8 Dioptrien (dpt.),
  • irregulärer Astigmatismus,
  • Astigmatismus rectus und inversus ab 3 Dioptrien (dpt.),
  • Astigmatismus obliquus ab 2 Dioptrien (dpt.),
  • Keratokonus,
  • Aphakie,
  • Aniseikonie,
  • Anisometropie ab 2 Dioptrien (dpt.),
  • als Verbandlinse bei schwerer Erkrankung der Hornhaut, bei durchbohrender Hornhautverletzung oder bei Einsatz als Medikamententräger,
  • als Okklusionslinse in der Schielbehandlung, sofern andere Maßnahmen nicht durchführbar sind,
  • als Irislinse bei Substanzverlust der Regenbogenhaut
  • druckempfindliche Operationsnarbe am Ohransatz oder an der Nasenwurzel.

Kurzzeitlinsen

Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe zu Kontaktlinsen vorliegen, muss für Kurzzeitlinsen (z. B. Wegwerflinsen, Austauschsysteme, Einmallinsen) eine der nachstehend aufgeführten Indikationen zusätzlich erfüllt sein:

  • progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf (Änderung der Brechwerte um mindestens 2 Dioptrien (dpt.) jährlich) nachweisbar ist,
  • Unverträglichkeit jeglicher Linsenpflegesysteme,
  • Einsatz als Verbandlinse bei schweren Erkrankungen von Hornhaut, Lidern oder Bindehaut oder bei Einsatz als Medikamententräger,
  • Ektropium,
  • Entropium,
  • Symblepharon
  • Lidschlussinsuffizienz.

Sofern lediglich eine Indikation für "einfache" Kontaktlinsen vorliegt, nicht jedoch eine der zusätzlichen Indikationen, sind die Aufwendungen für Kurzzeitlinsen bis zu 154 Euro (sphärisch) und 230 Euro (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig.

Neben den beihilfefähigen Aufwendungen für Kontaktlinsen sind die folgenden Aufwendungen beihilfefähig für:

  • eine Reservebrille oder
  • eine Nahbrille (bei eingesetzten Kontaktlinsen) sowie eine Reservebrille zum Ersatz der Kontaktlinse und eine Reservebrille zum Ausgleich des Sehfehlers im Nahbereich bei Aphakie und bei über Vierzigjährigen.

Rechtliche Hinweise

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.

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