Wir möchten unseren Internet-Auftritt für Sie weiter optimieren und nutzen deshalb Cookies und das Analyse-Programm Piwik. Mit Ihrer Zustimmung dazu helfen Sie uns, den Webauftritt für die Besucher zu verbessern. Vielen Dank dafür!
zustimmen
Zu unserer Datenschutzerklärung gelangen Sie mit dem Klick [Weiterlesen]
schließen

Vorteile

Die von Ihrem Arbeitgeber finanzierte betriebliche Altersversorgung (Betriebsrente) können Sie durch eigene Beitragszahlungen unter Berücksichtigung der staatlichen Fördermöglichkeiten (Entgeltumwandlung oder Riesterförderung) ergänzen. Somit haben Sie in allen Fragen der betrieblichen und ergänzenden Altersversorgung einen kompetenten und verlässlichen Partner. Sie erhalten die Renten aus einer Hand. Nachfolgend haben wir weitere Vorteile für Sie aufgeführt.

Freie Beitragsgestaltung

Sie können jederzeit die Beiträge Ihren persönlichen Verhältnissen anpassen. Durch eine schriftliche Mitteilung an die Abrechnungsstelle Ihres Arbeitgebers können Sie den Beitrag für Ihre Freiwillige Versicherung erhöhen, verringern oder auch die Versicherung beitragsfrei stellen.

Durch eine Änderung des Beitrags entstehen Ihnen keinerlei zusätzliche Kosten.

Flexibler Versicherungsschutz

Wenn Sie eine Freiwillige Versicherung abschließen, können Sie auf die Absicherung der Erwerbsminderung oder der Hinterbliebenen verzichten. Die Altersrente und der verbliebene Versicherungsschutz fallen entsprechend höher aus. Verzichten Sie auf beide Risikoabsicherungen wird die Altersrente für jeden Verzicht entsprechend erhöht.

Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt können mit Wirkung für die Zukunft ab dem 1. des Folgemonats, in dem der Antrag bei der Zusatzversorgungskasse eingegangen ist, vorgenommen werden. Für die vor dem Änderungszeitpunkt erworbenen Rentenansprüche bleibt es bei der bisherigen Risikoabsicherung und Rentenhöhe.

Durch die Änderung der Risikoabsicherung entstehen Ihnen keinerlei zusätzliche Kosten.

Stellen Sie die Versicherung beitragsfrei, bleibt der von Ihnen gewählte Versicherungsschutz für die erworbenen Anwartschaften ohne Einschränkung erhalten.

Keine Gesundheitsprüfung

Grundsätzlich können Sie den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente in die Freiwillige Versicherung einschließen.

Eine Gesundheitsprüfung ist nicht erforderlich!

Liegt oder lag der Fall der Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits vor, ist der Einschluss der Erwerbsminderungsrente jedoch nicht mehr möglich.

Keine Provisionen und Abschlusskosten

Beim Abschluss einer Freiwilligen Versicherung werden weder Provisionen noch Abschlussgebühren fällig. Die Beiträge werden von Anfang an in voller Höhe Ihrem Versicherungskonto gut geschrieben und in eine Rentenleistung umgerechnet. Auch für spätere Änderungen des Vertrags (Beitrags- oder Risikoänderungen) entstehen Ihnen keine zusätzlichen Kosten.

Geringe Verwaltungskosten

Die versicherungsmathematische Kalkulation der Freiwilligen Versicherung (Entgeltumwandlung und Riesterförderung) beinhaltet Verwaltungskosten in Höhe von 4 % der Beiträge.

Diese Verwaltungskosten sind bereits in die Altersfaktoren eingerechnet.

Verwaltungskosten für besondere Leistungen (z. B. für Vertragsänderungen) werden nicht erhoben.

Der Verwaltungskostenansatz ist damit im Vergleich zu anderen Anbietern außerordentlich niedrig. Dies ist vor allem darin begründet, dass die RZVK anders als private Versicherer strukturiert ist. Die RZVK unterhält beispielsweise kein teures Vertriebsnetz, zahlt keine Provisionen, nimmt keine Gewinnausschüttungen an Anteilseigner (z. B. Aktionäre) vor, verzichtet auf teure Werbung und verfügt über eine deutlich geringere Personalausstattung als andere Großanbieter.

Keine Nachteile im Falle einer Beitragsfreistellung

Sie können jederzeit - ohne Angabe von Gründen - Ihre Freiwillige Versicherung kostenlos beitragsfrei stellen.

Die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Rentenanwartschaften und auch die gewählten Risikoabsicherungen aus diesen Anwartschaften (Erwerbsminderungs- und/oder Hinterbliebenenversorgung) bleiben bei uns ohne Einschränkung erhalten. Wenn Sie möchten, können Sie Ihre Beitragszahlungen zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen.

Hartz-IV-Festigkeit

Entgeltumwandlung
Betriebsrentenanwartschaften werden im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung für das Arbeitslosengeld II nicht berücksichtigt. Das über den Betrieb gebildete Altersvorsorgekapital ist vor dem Zugriff Dritter geschützt und muss somit auch bei Arbeitslosigkeit nicht vorzeitig verwertet werden.

Riesterförderung
Das angesparte Altersvorsorgevermögen und die Erträge werden nicht als Vermögen angerechnet (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II). Ebenfalls nicht angerechnet werden die laufenden Beiträge bis zur Höhe des Mindesteigenbeitrages (§ 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II).