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Impfungen

Impfungen § 44 BVO

Stand: Februar 2022

Grundsatz

Aufwendungen für Schutzimpfungen sind gemäß § 44 BVO beihilfefähig, wenn sie aufgrund der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) notwendig sind. Die jeweils gültige "Impfempfehlung" können Sie auf den Internetseiten der Stiko einsehen.

Aufwendungen für Grippeschutzimpfungen und FSME Schutzimpfungen sind generell beihilfefähig.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Impfungen, die aus Anlass

Rechtliche Hinweise

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.

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Herausgegeben von:

Rheinische Versorgungskassen
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www.versorgungskassen.de