Impfungen
Impfungen § 44 BVO
Stand: Februar 2022
Grundsatz
Aufwendungen für Schutzimpfungen sind gemäß § 44 BVO beihilfefähig, wenn sie aufgrund der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) notwendig sind. Die jeweils gültige "Impfempfehlung" können Sie auf den Internetseiten der Stiko einsehen.
Aufwendungen für Grippeschutzimpfungen und FSME Schutzimpfungen sind generell beihilfefähig.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Impfungen, die aus Anlass
- einer privaten Reise außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union https://europa.eu/european-union/about-eu/countries/member-countries_de oder
- schulbedingt, ausbildungsbedingt, studienbedingt oder aus beruflichen Gründen erforderlich geworden sind.
Rechtliche Hinweise
Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.
Kundenservice
Sie erreichen uns telefonisch
- täglich von 10:00 bis 11:00 Uhr
- zusätzlich montags bis donnerstags von 14:00 bis 15:00 Uhr
unter +49 221 8273-4476.
oder über unser Kontaktformular unter https://versorgungskassen.de/kontakt.html
Gerne können Sie uns auch ein Fax senden unter: +49 221 8284-3686
Herausgegeben von:
Rheinische Versorgungskassen
Mindener Straße 2
50679 Köln
www.versorgungskassen.de