Impfungen
Impfungen § 44 BVO
Stand: Februar 2016
Grundsatz
Aufwendungen für Schutzimpfungen sind gemäß § 44 BVO beihilfefähig, wenn sie aufgrund der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) notwendig sind.
Aufwendungen für Grippeschutzimpfungen und FSME Schutzimpfungen sind generell beihilfefähig.
Aufwendungen für Impfungen, die aus Anlass einer privaten Reise außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus beruflichen Gründen erforderlich geworden sind, sind nicht beihilfefähig.
Rechtliche Hinweise
Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.
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