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Finanzierung

Die Finanzierung der Betriebsrente (Pflichtversicherung) erfolgt seit dem 01.01.1978 in einem reinen Umlagesystem, für das seit dem 01.01.2002 ein gesonderter Abrechnungsverband (Abrechnungsverband I) bei der RZVK eingerichtet ist. Die vom Arbeitgeber zu entrichtende Umlage beträgt laut Satzung der RZVK 4,25 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der Beschäftigten.

Im umlagefinanzierten Abrechnungsverband I wird zusätzlich zur Umlage ein sogenanntes Sanierungsgeld von ab dem 01.01.2010 3,5 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte erhoben. Es ist sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei.

Abrechnungsverband II

Ist der Arbeitgeber Mitglied im kapitalgedeckten Abrechnungsverband II, so wird die Finanzierung durch Pflichtbeiträge sichergestellt. Bis zum 31.12.2017 wurden diese ausschließlich vom Arbeitgeber getragen. Ab 2018 kommt es zu einer Anhebung des Pflichtbeitrags von bisher 5,50 % auf 6,20 % wodurch gemäß Änderungstarifvertrag automatisch eine Arbeitnehmereigenbeteiligung eingeführt wird. Der Gesamtbeitrag im AV II setzt sich danach für die kommenden Jahre wie folgt zusammen:


Datum (ab)
Beitragssatz
Arbeitgeberanteil
Beitragssatz
Arbeitnehmeranteil

Gesamtbeitrag
01.01.2018 6,00 % 0,20 % 6,20 %
01.01.2019 5,90 % 0,30 % 6,20 %
01.01.2020 5,85 % 0,35 % 6,20 %
01.01.2021 6,10 % 0,40 % 6,50 %

Die Pflichtbeiträge des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils sind grundlegend im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG steuer- und sozialabgabenfrei.

Zusätzliche Umlage gemäß § 38 ATV-K (§ 76 der RZVK-Satzung)

Für Beschäftigte, für die im Dezember 2001 und Januar 2002 eine zusätzliche Umlage zu zahlen war, ist weiterhin eine zusätzliche Umlage in Höhe von 9 % aus dem den Grenzbetrag übersteigenden Entgelt zu zahlen. Ist an beiden Stichtagsmonaten eine zusätzliche Umlage zu zahlen gewesen und wird zeitlich nachfolgend in einem Monat der Grenzbetrag einmal unterschritten, so ist die zusätzliche Umlage ab dann wieder zu entrichten, wenn der Grenzbetrag im fortbestehenden Arbeitsverhältnis erneut überschritten wird.

Bei einem Arbeitgeberwechsel (außer bei einer Rechtsnachfolge gemäß § 613 a BGB) entfällt die vorgenannte Verpflichtung. Die Übergangsregelung gilt demnach nicht, wenn nach dem 31.12.2001 ein Arbeitsverhältnis neu begründet worden ist. Nach der ab 01.07.2007 geltenden Neuregelung des § 38 ATV-K gilt als Grenzbetrag das 1,133-fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD/VKA Tarifgebiet West - jährlich einmal einschließlich der Jahressonderzahlung, wenn diese gezahlt wird.

Die Versorgungspunkte aus den zusatzversorgungspflichtigen Entgelten, die den Grenzbetrag übersteigen, werden verdreifacht.