Beginn
Die Rente aus der Freiwilligen Versicherung beginnt grundsätzlich zum gleichen Zeitpunkt wie die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten werden allerdings nur für die Rententeile gezahlt, für die diese Risikoabsicherungen eingeschlossen wurden.
Wurde die Erwerbsminderungsrente ausgeschlossen, erfolgt die Zahlung der Freiwilligen Versicherung erst mit dem Beginn der Altersrente oder dem Beginn der Hinterbliebenenrente, soweit diese eingeschlossen wurde.