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Künstliche Befruchtung

Künstliche Befruchtung § 50 BVO

Stand: November 2020

Voraussetzungen und Umfang der Beihilfe

Medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft sind gemäß § 50 BVO beihilfefähig, wenn

  • diese nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,
  • nach ärztlicher Feststellung eine hinreichende Aussicht besteht, eine Schwangerschaft herbeizuführen,
  • die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,
  • ausschließlich Ei- und Samenzellen des Ehepaares verwendet werden,
  • sich das Ehepaar vor Durchführung der Maßnahmen von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der die Maßnahmen nicht selbst durchführt, hat beraten und unterrichten lassen, und
  • die Ehefrau das 25. aber noch nicht das 40. Lebensjahr und der Ehemann das 25. aber noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben.

Die Anzahl der beihilfefähigen Behandlungen ist je nach Maßnahme begrenzt. Für die In-Vitro-Fertilisation mit anschließendem Embryotransfer oder Transfer der Gameten sind 4 Behandlungen beihilfefähig. Für die Insemination sind 5 Behandlungen beihilfefähig; bei entsprechender positiver ärztlicher Prognose weitere 3 Behandlungen. Darüber hinausgehende Aufwendungen sind nicht beihilfefähig.

Methoden der künstlichen Befruchtung

Die Befruchtung der Eizelle mit dem männlichen Samen erfolgt bei einer künstlichen Befruchtung außerhalb des Körpers. Folgende Methoden können zur Anwendung kommen:

  1. In-Vitro-Fertilisation (IVF):
    Die Samenzellen finden in einem Reagenzglas selbst den Weg zur und in die Eizelle. Die befruchtete Eizelle wird danach in die Gebärmutter eingesetzt.

    1.1. Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI):
    Bei dieser Unterform der IVF wird ein Spermium minderer Beweglichkeit direkt in die Eizelle injiziert.

    1.2. Gameten-Transfer (GIFT-Methode):
    Bei diesem abgeleiteten Verfahren der IVF werden mit Hilfe einer Bauchspiegelung Eizellen der Frau entnommen und wieder zusammen mit aufbereiteten Samenzellen in einen oder beide Eileiter eingebracht. Die Befruchtung der Eizellen muss danach von alleine erfolgen.

  2. Intrauterine Insemination (IUI):
    Die männlichen Samenzellen werden während der fruchtbaren Tage der Frau mit einer Spritze oder einem Katheter direkt bis in ihre Gebärmutter gebracht.

Zuordnung der Kosten

Die Aufwendungen für

  • die In-Vitro-Fertilisation (IVF) mit anschließendem Embryotransfer oder
  • den Transfer der Gameten oder
  • die Insemination

werden der Person zugeordnet, bei der die Leistung durchgeführt wird.

Die Aufwendungen der extrakorporalen Maßnahmen (Maßnahmen außerhalb der Körper beider Ehegatten) im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Ei- und Samenzellen, der Hormonbehandlung (Zweck: Heranreifung mehrerer Eizellen) sind der Frau zuzuordnen.

Aufwendungen für die Ehefrau bzw. den Ehemann können nur dann bei der Beihilfe berücksichtigt werden, wenn die Ehefrau/der Ehemann nicht selbst beihilfeberechtigt ist und aufgrund ihrer/seiner Einkünfte (§ 2 Abs. 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes) als berücksichtigungsfähig im Sinne des § 4 Abs. 1 BVO gelten kann.

Kryokonservierung

Aufwendungen für die Gewinnung, die Aufbereitung, die Tiefkühlung und die Lagerung von Ei- oder Samenzellen und Embryonen sind beihilfefähig, wenn diese im Zusammenhang mit einer medizinischen Maßnahme zur Herbeiführung einer Schwangerschaft stehen oder unmittelbar durch eine Krankheit bedingt sind.

Serviceleistung Vorabprüfung

Aufwendungen für die Gewinnung, die Aufbereitung, die Tiefkühlung und die Lagerung von Ei- oder Samenzellen und Embryonen sind beihilfefähig, wenn diese im Zusammenhang mit einer medizinischen Maßnahme zur Herbeiführung einer Schwangerschaft stehen oder unmittelbar durch eine Krankheit bedingt sind.

Rechtliche Hinweise

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.

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Herausgegeben von:

Rheinische Versorgungskassen
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