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Ambulante Kur § 7 BVO NRW

Stand: Mai 2020

Eine Beihilfe zu einer ambulanten Kur kann nur gewährt werden, wenn sie vor Antritt durch die Beihilfefestsetzungsstelle genehmigt worden ist. Die Anerkennung erfolgt aufgrund eines Gutachtens des zuständigen amtsärztlichen Dienstes.

Voraussetzungen und Anerkennungsverfahren § 7 BVO NRW

Eine ambulante Kur ist beihilfefähig, wenn sie

  • nach einer ärztlichen Verordnung dringend notwendig ist,
  • unter ärztlicher Leitung in einem Ort des vom Finanzministerium aufgestellten Kurortverzeichnisses durchgeführt wird,
  • nicht durch eine ambulante ärztliche Behandlung oder nicht durch andere ambulante Maßnahmen am Wohnort mit gleichen Erfolgsaussichten ersetzt werden kann.

Die Antragstellung erfolgt formlos unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung.

Der behandelnde Arzt hat bereits im Rahmen der Verordnung überprüfbar zu begründen, warum die beantragte ambulante Kur nicht durch eine der oben genannten Maßnahmen ersetzt werden kann. Im Genehmigungsverfahren hat der amtsärztliche Dienst die ärztlichen Ausführungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu bestätigen.

Fristen § 7 Abs. 2 BVO NRW

Eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer ambulanten Kur ist nur zulässig, wenn vor der erstmaligen Antragstellung eine Wartezeit von insgesamt 3 Jahren Beihilfeberechtigung erfüllt ist und im laufenden oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren nicht bereits eine als beihilfefähig anerkannte stationäre Rehabilitationsmaßnahme (§ 6 BVO NRW) oder stationäre Müttergenesungskur oder Mutter- bzw. Vater-Kind-Kur (§ 6a BVO NRW) oder ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahme (§ 7 BVO NRW) durchgeführt worden ist. Für aktive Beamte, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, gilt eine Frist von 2 Jahren. Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden, wenn der zuständige amtsärztliche Dienst dies aus zwingenden medizinischen Gründen (z. B. schwere Krebserkrankung, HIV-Infektion, schwere Fälle von Morbus Bechterew) für notwendig erachtet.

Die als beihilfefähig anerkannte Maßnahme muss innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides begonnen werden. Sofern die genehmigte Maßnahme nicht innerhalb von 6 Monaten angetreten wird, gilt die Anerkennung als erloschen. In Fällen, in denen die Maßnahme erst nach Ablauf der o. g. Frist angetreten werden kann, ist ein erneutes Anerkennungsverfahren erforderlich.

Bewilligungsdauer § 7 Abs. 1 BVO NRW

Zu einer ambulanten Kur kann für höchstens 23 Kalendertage (einschließlich der Reisetage), sowie bei chronisch kranken Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bis zu 30 Kalendertagen (einschließlich der Reisetage) eine Beihilfe gewährt werden. Der behandelnde Arzt (Kurarzt) kann aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen eine Verlängerung von bis zu 14 Kalendertagen verordnen.

Abrechnung § 7 Abs. 3 BVO NRW

Zu den Fahrkosten, Aufwendungen für Kurtaxe sowie Unterkunft und Verpflegung am Kurort oder seiner unmittelbaren Umgebung (z. B. Nachbarort in geringer Entfernung zum Kurort) wird ein Zuschuss von 60 Euro täglich einschließlich der Reisetage gewährt.

Der o. g. Zuschuss i. H. v. 60 Euro reduziert sich auf 40 Euro täglich, wenn zwei Familienmitglieder gemeinsam an einem Ort kuren. Das gilt auch, wenn die Begleitperson mit der kurenden Person in einem Zimmer oder in einer Wohnung übernachtet. Bei mehr als zwei gleichzeitig kurenden Familienmitgliedern beträgt der Zuschuss unabhängig von der Gesamtzahl der Kurenden 120 Euro täglich.

Zu den beihilfefähigen Aufwendungen gehören auch

  • ärztliche Leistungen,
  • Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen,
  • ärztlich verordnete Heilbehandlungen,
  • das amtsärztliche Gutachten und
  • der ärztliche Schlussbericht.

    Hinweis:
    Bei beihilfefähigen Aufwendungen bemisst sich die Beihilfe grundsätzlich nach einem Vomhundertsatz (Bemessungssatz, § 12 Abs. 1 S. 1 BVO NRW). Die Aufwendungen können demnach nur zu dem jeweiligen Bemessungssatz berücksichtigt werden. Eine vollständige Übernahme der Gebühren für das amtsärztliche Gutachten durch die Beihilfekasse ist auch dann nicht möglich, wenn sich Ihre private Krankenversicherung nicht an den Kosten beteiligen sollte.

Die Aufwendungen sind mit einem Antrag auf Zahlung einer Beihilfe geltend zu machen. Dem Antrag sind beizufügen:

  • alle Rechnungsbelege, sowie
  • der ärztliche Schlussbericht.

Nicht beihilfefähig sind:

  • wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungen und
  • Behandlungen, die nicht Bestandteil des Leistungsverzeichnisses für ärztlich verordnete Heilbehandlungen (Anlage 5 BVO NRW) sind, z. B. Schulungen, Vorträge.

Begleitperson § 7 Abs. 3 BVO NRW

Bei Menschen mit Behinderungen, bei denen die Voraussetzung für eine ständige Begleitperson behördlich festgestellt ist und bei Kindern, bei denen der Amtsarzt bestätigt, dass für einen Erfolg versprechende Behandlung eine Begleitperson notwendig ist, wird zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung und Kurtaxe sowie Fahrkosten der Begleitperson ein Zuschuss von 40 Euro täglich gewährt.

Besonderheit bei Lehrpersonen

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Beihilfefähigkeit einer ambulanten Kurmaßnahme in der Regel bei Lehrpersonen in den Schulferien  anerkannt werden kann. Außerhalb der Schulferien  ist eine Anerkennung nur in dringenden medizinischen Ausnahmefällen möglich.

Rechtliche Hinweise

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.

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Herausgegeben von:

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