Wir möchten unseren Internet-Auftritt für Sie weiter optimieren und nutzen deshalb Cookies und das Analyse-Programm Piwik. Mit Ihrer Zustimmung dazu helfen Sie uns, den Webauftritt für die Besucher zu verbessern. Vielen Dank dafür!
zustimmen
Zu unserer Datenschutzerklärung gelangen Sie mit dem Klick [Weiterlesen]
schließen

Allgemeines

Allgemeines zum Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: Januar 2023

Definition

Beihilfen sind Kostenbeteiligungen des Dienstherrn an Aufwendungen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen, in Fällen des nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation. Sie beruhen auf der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 75 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW).

§ 75 LBG NRW ist die Rechtsgrundlage für die seit dem 05.11.2009 in Nordrhein-Westfalen gültige Beihilfeverordnung (BVO NRW). Die Vorschriften über die Gewährung von Beihilfen sind die nach Auffassung des Dienstherrn angemessene Festlegung und Konkretisierung der Fürsorgepflicht.

Grundsatz

Beihilfefähig sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Beihilfeberechtigten, die berücksichtigungsfähigen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner und die berücksichtigungsfähigen Kinder.
Die Begrenzung auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen hat zur Folge, dass nicht alles, was heute auf dem medizinischen Sektor möglich und machbar ist, auch beihilfefähig ist.
Im Zweifelsfall richten Sie daher bitte vorab eine Anfrage an Ihre Beihilfefestsetzungsstelle.

Personenkreis

Diese Informationen richten sich in erster Linie an die Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die eine Beihilfe nach der Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BVO NRW) geltend machen können. Tarifbeschäftigte, die einen Anspruch auf Beihilfe nach der Beihilfenverordnung für Tarifbeschäftigte (BVOTb NRW) haben, können Informationen auf der Seite Tarifbeschäftigte (Merkblatt) abrufen.
Die hier vorliegenden Informationen für Beihilfeberechtigte zum Beihilfenrecht und -verfahren gelten für diese Tarifbeschäftigten sehr eingeschränkt.

Antragstellung

Beihilfen können nur auf Antrag der Beihilfeberechtigten (Beamtinnen und Beamte, Tarifbeschäftigte und Schülerinnen und Schüler während eines Praktikums) gewährt werden. Für die Antragstellung stehen die entsprechenden Vordrucke auf den Internetseiten der Rheinischen Versorgungskassen zur Verfügung. Die Anträge sind von den Beihilfeberechtigten selbst zu unterschreiben. Bei der erstmaligen Antragstellung verwenden Sie bitte unbedingt den Erstantrag, den Sie auch an dem großen „N“ (für Neuantrag) auf der ersten Seite erkennen. Die vollständige und eindeutige Beantwortung aller Fragen bei der Antragstellung ist unerlässlich und erspart arbeits- und zeitaufwändige Rückfragen.

Mit dem ersten Beihilfebescheid erhalten Sie dann Ihre Geschäftspartnernummer unter der wir Ihre Beihilfeangelegenheiten bearbeiten. Bitte geben Sie diese auf jedem weiteren Antrag und auch bei eventuellem Schriftwechsel immer mit an. Durch die Angabe der Geschäftspartnernummer erleichtern Sie uns die interne Postzuordnung

Nach der erstmaligen Antragstellung können Sie sowohl den Langantrag (ausführlicher Antrag) als auch den Kurzantrag verwenden, die Sie beide ebenfalls auf unserer Internetseite finden. Den Kurzantrag nehmen Sie bitte nur, wenn sich seit Ihrem letzten Beihilfeantrag keine Änderungen ergeben haben.
Sollten sich Ihre Daten oder die Ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen gegenüber der letzten Antragstellung bei der RVK geändert haben, verwenden Sie bitte den Langantrag. Nur so ist sichergestellt, dass wir Ihre Daten in unserem Abrechnungssystem anpassen können.
Es ist daher nicht erforderlich, Änderungen mit einem separaten Schreiben mitzuteilen. Bitte reichen Sie mit dem Langantrag auch die entsprechenden Nachweise zu den Änderungen ein.

Sofern es sich nicht um die erstmalige Antragstellung bei der Rheinischen Versorgungskasse handelt haben Sie auch die Möglichkeit, Ihre Belege digital über die RVK-Beihilfe APP einzureichen. Auch dies ist wie beim Kurzantrag nur zulässig, wenn sich seit Ihrem letzten Beihilfeantrag keine Veränderungen ergeben haben.


Es ist nicht möglich, einen Antrag per Fax oder E-Mail zu stellen.

Antragsfrist

Eine Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn sie innerhalb von 24 Monaten nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens jedoch 24 Monate nach der erstmaligen Ausstellung der Rechnung geltend gemacht wird. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Ausschlussfrist, die im Regelfall durch Rückfragen, fehlende Nachweise oder andere zeitliche Verzögerungen nicht hinausgeschoben oder verlängert werden kann.

 

Höchstbetrag der Beihilfe

Die Beihilfevorschriften sehen generell eine Erstattungsbegrenzung vor. Die Beihilfe darf zusammen mit den Leistungen von dritter Seite (zum Beispiel der Krankenversicherung) nicht zu einer über die tatsächlichen Aufwendungen hinausgehenden Erstattung führen. Die Versicherungsleistung muss daher nachgewiesen werden. Bei privat versicherten Beihilfeberechtigten geschieht dies durch eine vorzulegende Versicherungsbescheinigung über Beginn und Umfang der Versicherung, die dem letzten Stand der Versicherung entsprechen muss und bei Vertragsänderungen zu aktualisieren ist.

Nachweis der Kosten

Die entstandenen Kosten sind durch Vorlage entsprechender Nachweise zu belegen.
Zum Zweck der Festsetzung dürfen durch die Beihilfefestsetzungsstelle Belege und Schriftstücke in elektronischer Form abgebildet und gespeichert, die in ihnen enthaltenen Daten elektronisch ausgelesen und weiterverarbeitet werden. Da in diesen Fällen die vorgelegten Belege digitalisiert und anschließend vernichtet werden, sind hier keine Originalbelege vorzulegen. Erfolgt die Antragstellung unter Verwendung der RVK-Beihilfe App, verbleiben die Belege beim Beihilfeberechtigten (§ 13 Abs. 10 BVO NRW). Bitte achten Sie darauf, dass ausschließlich gut lesbare Kopien der Arztrechnungen, Rezepte oder anderer Belege vorgelegt werden.

Bemessungssätze

Die Bemessungssätze betragen für die Aufwendungen, die entstanden sind für:

  • Beihilfeberechtigte ohne bzw. mit einem berücksichtigungsfähigem Kind 50 %,
  • Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %
    Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, erhält nur ein Elternteil 70 % Beihilfe, der andere Elternteil 50 %. In diesem Fall erhält die- oder derjenige den erhöhten Bemessungssatz von 70%, die oder der die entsprechenden Kinderanteile im Familienzuschlag erhält.
    Bei Beihilfeberechtigen, die nach dem bis zum 31.12.2019 geltenden Recht einen von ihnen zum Erhalt des erhöhten Bemessungssatzes nach der bis zum 31.12.2019 geltenden Rechtslage bestimmt haben, gilt diese Bestimmung jedoch bis auf Widerruf eines der Beteiligten fort (Besitzstandsregelung).
  • berücksichtigungsfähige Ehepartner*innen/eingetragene Lebenspartner*innen 70 %, soweit deren Einkünfte folgende Einkommensgrenzen nicht überschritten haben:
    - für Aufwendungen, die bis zum 31.12.2021 entstanden sind 18.000 Euro
      (im Jahr vor der Antragstellung),
    - für Aufwendungen, die im Jahr 2022 entstanden sind, 20.000 Euro
      (im Jahr vor Entstehen der Aufwendungen),
    - für Aufwendungen, die im Jahr 2023 entstehen, 21.071 Euro
      (im Jahr vor Entstehen der Aufwendungen)
  • berücksichtigungsfähige Kinder 80 %.

Der Beihilfebemessungssatz richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Entstehens (Behandlungsdatum bzw. Bezugsdatum) der Aufwendungen.

Kostendämpfungspauschale

Nach § 12a BVO NRW ist die verbleibende Beihilfe je Kalenderjahr um eine Kostendämpfungspauschale zu kürzen. Die Kostendämpfungspauschale entfällt bei Waisen, Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Beamtinnen und Beamte während der Beurlaubung (zum Beispiel Elternzeit) ohne Dienstbezüge und gesetzlich versicherten Beihilfeberechtigten. Sie entfällt ebenso bei Personen, die im Jahr des Todes einer beihilfeberechtigten Person und im Folgejahr eine Beihilfe für die Kosten der letzten Krankheit und des Todes der beihilfeberechtigten Person beantragt haben.
Die Höhe der Kostendämpfungspauschale des laufenden Kalenderjahres richtet sich - unabhängig vom Entstehen der mit dem ersten Beihilfeantrag des Jahres geltend gemachten Aufwendungen - nach den zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung im laufenden Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen; dies gilt auch für die Kostendämpfungspauschale vergangener Jahre, soweit in diesen kein Beihilfeantrag gestellt wurde.

Für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2021 in Rechnung gestellt werden, entfällt die Kostendämpfungspauschale.

Rechtliche Hinweise

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.

Kundenservice

Sie erreichen uns telefonisch

  • täglich von 10:00 bis 11:00 Uhr
  • zusätzlich montags bis donnerstags von 14:00 bis 15:00 Uhr

unter +49 221 8273-4477.

oder über unser Kontaktformular unter https://versorgungskassen.de/kontakt.html

Gerne können Sie uns auch ein Fax senden unter: +49 221 8284-3686

Herausgegeben von:

Rheinische Versorgungskassen
Mindener Straße 2
50679 Köln
www.versorgungskassen.de