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2017

Aktuelles zum Beihilfenrecht NRW 2017

Das Beihilfenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen ist zum 01.01.2017 geändert worden. Nachstehend möchten wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Änderungen geben. Die Änderungen gelten für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2016 entstanden sind. Zur rechtssicheren Beurteilung von Einzelfällen wenden Sie sich bitte schriftlich oder telefonisch an unseren Kundenservice.
Telefonnummer: +49 221 8273-4477

1. Sehhilfen

  • Verkürzung der Zeit bis zur Beihilfefähigkeit einer Ersatzbeschaffung von Kontaktlinsen auf zwei Jahre (bis zu 170 Euro/Linse) und von Brillen auf drei Jahre (bis zu 220 Euro/Glas bis 5,75 Dioptrien oder bis zu 250 Euro/Glas ab 6,0 Dioptrien)
  • Einführung der Beihilfefähigkeit von Brillengestellen bis zu einem Betrag von 70 Euro

2. Ambulante Kur- und Rehamaßnahmen

  • Erhöhung des täglichen Zuschusses von 30 Euro auf 60 Euro bei Kuren
  • Erhöhung des täglichen Zuschusses für Begleitpersonen von 20 Euro auf 40 Euro
  • Verlängerungsmöglichkeit einer Heilkur durch ärztliche Verordnung um bis zu 14 Tage
  • Verlängerungsmöglichkeit einer Rehamaßnahme durch ärztliche Verordnung um bis zu 10 Tage
  • Erneute Bewilligung ist bei Beamten, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, möglich, wenn im laufenden oder vorangegangenen Kalenderjahr keine Heilkur beziehungsweise ambulante oder stationäre Rehamaßnahme durchgeführt wurde

3. Kostendämpfungspauschale

Bereits zum 01.01.2016 wurde die Regelung eingeführt, dass Aufwendungen nicht mit dem Datum ihrer Entstehung (z. B. Behandlungsdatum), sondern mit dem Datum ihrer Rechnungsstellung zur jeweiligen Kostendämpfungspauschale herangezogen werden. Diese Regelung entfaltet zum Jahreswechsel 2016/2017 erstmalig ihre Wirkung.

4. Familien- und Hauspflegekraft

  • Verlängerung der Beihilfefähigkeit auf bis zu 28 Tage nach Ende der stationären Unterbringung oder ambulanten Operation
  • Einführung der Beihilfefähigkeit einer Familien- und Hauspflegekraft auch für alleinstehende Personen

5. Pflege

Umsetzung der Regelungen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II):

  • Die bestehenden drei Pflegestufen wurden durch fünf Pflegegrade (PG) abgelöst.
  • Beihilfefähige Beträge bei dauernder Pflegebedürftigkeit:

    In allen Pflegegraden sind wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis zu 4.000 Euro je Maßnahme, Wohngruppenzuschläge monatlich bis zu 214 Euro und Entlastungsleistungen monatlich bis zu 125 Euro beihilfefähig.
    Die weiteren Beträge können der folgenden Tabelle entnommen werden.

    PG Pflege-
    sach-
    leistung
    (Monat)
    Pflege-
    geld
    (Monat)
    Verhinde-
    rungs-
    pflege
    (Jahr)
    Kurzzeit-
    pflege
    (Jahr)
    Tages- und
    Nacht-
    pflege
    (Monat)
    Vollstatio-
    när
    (Monat)
    1           125
    2 689 € 316 € 1.612 € 1.612 € 689 € 770 €
    3 1.298 € 545 € 1.612 € 1.612 € 1.298 € 1.262 €
    4 1.612 € 728 € 1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.775 €
    5 1.995 € 901 € 1.612 € 1.612 € 1.995 € 2.005 €
  • Monatlich sind Pflegesachleistungen von 1.000 Euro bei PG4 und 1.995 Euro bei PG5 zusätzlich zu dem angegebenen Satz der Pflegesachleistung beihilfefähig, wenn höhere Aufwendungen aufgrund eines erhöhten Pflegebedarfs entstanden sind.
  • Anerkennung eines Pflegezuschlags in Höhe von 150 Euro bei PG4 und 240 Euro bei PG5
  • Im Rahmen der vollstationären Pflege können neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung Beihilfen für Investitionskosten unter Berücksichtigung von Eigenanteilen gezahlt werden.

    Folgende Eigenanteile sind zu berücksichtigen:

    Beihilfeberechtigte Person
    • ohne Angehörige oder mit Angehörigen, die alle ebenfalls in stationärer Pflege sind: 50 % des um 400 Euro verminderten Einkommens
    • mit einer bzw. einem Angehörigen: 30 % des um 600 Euro verminderten Einkommens (bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern 450 Euro)
    • mit mehreren Angehörigen: 25 % des um 600 Euro verminderten Einkommens (bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern 450 Euro)
  • Der Wegfall des Zuschusses zu Pflegekosten aus 2016 kann in Besitzstandsfällen auf Antrag aufgehoben werden. Es wird jedoch geraten, diesen Antrag erst zu stellen, wenn unter Berücksichtigung aller Änderungen hierdurch auch tatsächlich eine für die beihilfeberechtigte Person günstigere Lage eintritt.

6. Tarifbeschäftigte

  • Die bisherige Befristung der Beihilfenverordnung Tarifbeschäftigte bis zum 31.12.2016 wurde aufgehoben, sodass diese nunmehr unbefristet gilt.
  • Ab dem 01.01.2017 können gesetzlich krankenversicherte Tarifbeschäftigte auch Beihilfen zu Verblendungen und implantologischen Leistungen einschließlich Suprakonstruktionen erhalten. Die bisherigen Einschränkungen wurden aufgehoben. Es ist zu beachten, dass für die Beihilfefähigkeit von implantologischen Leistungen bei bestimmten Indikationen ein Voranerkennungsverfahren durchgeführt werden muss.