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Elternzeit oder Beurlaubungen

Beihilfen für Beamtinnen bzw. Beamte in der Elternzeit oder bei Beurlaubungen NRW

Stand: Januar 2020

Definition Mutterschutz und Elternzeit

Der Mutterschutz beginnt grundsätzlich sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen nach der Geburt eines Kindes. Es handelt sich bei diesen Schutzfristen nicht um eine Beurlaubung. Im Anschluss an den Mutterschutz, kann eine Elternzeit von maximal drei Jahren genommen werden. Die Elternzeit ermöglicht es einem Elternteil, nach der Geburt des Kindes und im Anschluss an den Mutterschutz zu Hause zu bleiben, um das Kind zu betreuen. Eine Elternzeit muss bei dem zuständigen Dienstherrn schriftlich beantragt werden.

Grundsatz zur Elternzeit

Während der Zeit der Elternzeit nach § 74 Absatz 2 LBG NRW entfällt der eigene Beihilfeanspruch. In dieser Zeit besteht aber die Möglichkeit eines Anspruchs auf Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen gemäß § 74 Absatz 2 i. V. m. § 64 Absatz 5 LBG NRW. Der Anspruch auf Krankenfürsorge ist mit dem Anspruch auf Beihilfe uneingeschränkt vergleichbar, er ist keine freiwillige Leistung des Dienstherrn.

Der Anspruch auf Krankenfürsorge ist insoweit eingeschränkt, als er nur dann besteht, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Beamtin bzw. der Beamte in Elternzeit darf nicht berücksichtigungsfähige Angehörige bzw. berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer beihilfeberechtigten Person sein. Sofern die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner beihilfeberechtigt sein sollte, könnte sie bzw. er die entstehenden Aufwendungen bei ihrer bzw. seiner Beihilfestelle geltend machen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Krankenfürsorge, inklusive der Aufwendungen für die Kinder.
  2. Die Beamtin bzw. der Beamte hat Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 SGB V und kann in die Familienversicherung der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners aufgenommen werden. Auch in diesem Fall entfällt der Anspruch auf Krankenfürsorge, inklusive der Aufwendungen für die Kinder. Die Möglichkeit der Aufnahme in die Familienversicherung während einer Elternzeit besteht allerdings in der Regel nicht.

Nur wenn keine der vorgenannten Alternativen zutrifft, besteht während der Elternzeit ein Anspruch auf Krankenfürsorge.

Sofern beide verbeamteten Elternteile die Elternzeit gemeinsam nehmen, ist ein Elternteil als berücksichtigungsfähige Person des anderen zu bestimmen. Die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden.

Grundsatz zur Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen

Ein Anspruch auf Krankenfürsorge besteht auch während einer Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen nach § 64 Absatz 1 LBG NRW. In diesem Fall gelten die oben genannten Voraussetzungen entsprechend. Sollten Ihnen im Anschluss an eine Elternzeit eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge gemäß § 64 Absatz 1 LBG NRW bewilligt werden, muss dies der Beihilfekasse umgehend mitgeteilt werden. Im Gegensatz zur Elternzeit besteht ab dem Beginn der Beurlaubung gemäß § 64 Absatz 1 LBG NRW nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Sofern Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, haben Sie somit einen Anspruch auf kostenfreie Aufnahme in die Familienversicherung Ihrer Ehepartnerin oder Ihres Ehepartners. In diesem Fall entfällt mit dem Beginn der Beurlaubung der Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge gemäß § 64 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes (LBG).

Die vorgenannten Regelungen gelten auch, wenn während der Elternzeit oder der Beurlaubung eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ausgeübt wird.

Wird während der Beurlaubung oder der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ausgeübt, bleibt der eigene Beihilfeanspruch bestehen.

Übersicht der Beihilfeansprüche während der Beurlaubungen

Die nachstehende Übersicht verweist auf die Beihilfeansprüche während einer Beurlaubung bzw. Elternzeit.

  • Erholungsurlaub (§ 71 LBG); es besteht ein Beihilfeanspruch.
  • Sonderurlaub (§ 72 Absatz 1 LBG); es besteht ein Beihilfeanspruch, sofern die Beurlaubung insgesamt 30 Tage im Kalenderjahr nicht überschreitet.
  • Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (§ 70 LBG); es besteht kein Beihilfeanspruch.
  • Urlaub aus familienpolitischen Gründen (§ 64 LBG); es besteht Anspruch auf Krankenfürsorge gemäß § 64 Absatz 5 LBG. Es wird auf den oben genannten Grundsatz und die Anspruchsvoraussetzungen verwiesen.
  • Elternzeit (§ 74 Absatz 2 LBG i. V. m. Elternzeitverordnung); es besteht Anspruch auf Krankenfürsorge gemäß § 74 Absatz 2 i. V. m. § 64 Absatz 5 LBG. Es wird auf den oben genannten Grundsatz und die Anspruchsvoraussetzungen verwiesen.
  • Elternzeit mit einer Teilzeitbeschäftigung von weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§§ 74 Absatz 2 und 64 Absatz 1 LBG i. V. m. Elternzeitverordnung); es besteht Anspruch auf Krankenfürsorge gemäß § 74 Absatz 2 in Verbindung mit § 64 Absatz 5 LBG. Es wird auf den oben genannten Grundsatz und die Anspruchsvoraussetzungen verwiesen.
  • Elternzeit mit einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 74 Absatz 2 LBG i. V. m. § 64 Absatz 1 LBG i. V. m. Elternzeitverordnung); es besteht ein Beihilfeanspruch.
  • Mutterschaftsurlaub (§§ 3 und 6 Mutterschutzgesetz); es besteht ein Beihilfeanspruch.
  • Sabbatjahr (§ 65 Absatz 1 LBG; hier keine Urlaubsform sondern Teilzeitmodell); es besteht ein Beihilfeanspruch.
  • Altersteilzeit (Blockmodell § 65 LBG; hier keine Urlaubsform sondern Teilzeitmodell); es besteht ein Beihilfeanspruch.

Rechtliche Hinweise

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.

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