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Hinzuverdienst

Unschädlicher Hinzuverdienst

Bei einem Bezug von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen wird der Versorgungsbezug nur bis zum Erreichen einer Höchstgrenze gezahlt. Als Höchstgrenze gelten für Ruhestandsbeamt*innen sowie für Witwen und Witwer die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet.

In den folgenden Downloads finden Sie eine Anleitung zur selbständigen Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen unter Anwendung der entsprechenden Regelungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes NRW (LBeamtVG NRW) sowie die Bezügetabelle NRW.

Sollten Sie eine verbindliche Berechnung der Hinzuverdienstgrenze wünschen, so beantragen Sie diese bitte bei der Personalabteilung Ihrer Dienstbehörde. Sie wird die RVK beauftragen, eine entsprechende Berechnung durchzuführen.

Bitte beachten Sie: Dieses Angebot gilt nur für Versorgungsempfänger*innen der Mitgliedsverwaltungen der Rheinischen Versorgungskassen.

Begriffserläuterungen zu § 66 LBeamtVG NRW

Grundsatz

Beziehen Sie neben Ihren Versorgungsbezügen ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, werden Ihre Versorgungsbezüge um den Betrag gekürzt, um den Ihre Gesamteinkünfte die gesetzlich festgelegte persönliche Höchstgrenze übersteigen.

Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des § 66 LBeamtVG NRW vorliegen oder nicht, wenden Sie sich bitte rechtzeitig zur Klärung des Sachverhalts und zur Vermeidung von Überzahlungen schriftlich an die Rheinischen Versorgungskassen.

Anzeigepflichten

Jede Beschäftigungsaufnahme sowie jede Veränderung in der Höhe der Einkünfte ist den Rheinischen Versorgungskasse unverzüglich und unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. Das gilt auch dann, wenn Sie im Ausland wohnen. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen, wobei der Auskunft durch Dritte zuzustimmen ist.

Versorgungsbezüge

Zu den Versorgungsbezügen gehören insbesondere das Ruhegehalt, Witwen-, Witwer- und Waisengelder, Unterhaltsbeiträge und gleichgestellte Bezüge (§ 2 LBeamtVG NRW).

Erwerbseinkommen

Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst – sog. Verwendungseinkommen) einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft, als auch Gewinne aus Kapitalgesellschaften (als Gegenleistung der zur Verfügung gestellten Arbeitskraft).

Nicht dazu rechnen insbesondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Aufwandsentschädigungen, die keine Vergütungseigenschaft haben, Jubiläumszuwendungen.

Zu berücksichtigen sind stets die Bruttoeinkünfte und zwar grds. monatsbezogen.
Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, wird es je Kalendermonat mit einem Zwölftel des Jahreseinkommens angesetzt. Wurde die Erwerbstätigkeit keine zwölf Monate ausgeübt, ist das Gesamteinkommen zu gleichen Teilen auf die Monate der Erwerbstätigkeit umzulegen.

Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen.

Erwerbsersatzeinkommen

Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen: z. B. Arbeitslosengeld, Konkursausfallgeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Winterausfallgeld und vergleichbare Leistungen.

Zu berücksichtigen sind stets die Bruttoeinkünfte und zwar grds. monatsbezogen.

Renten wegen Alters oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und diesen vergleichbaren Ersatzleistungen (z. B. Witwen- bzw. Witwerrenten) fallen bei der Ruhestandsbeamtin bzw. dem Ruhestandsbeamten entweder unter die Ruhensregelung gemäß § 68 LBeamtVG NRW oder sind bei Hinterbliebenen nicht als Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen.

Werbungskosten

Bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages sind die Bruttoeinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um die hierauf entfallenden Werbungskosten zu verringern. Mindestens ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von aktuell 100,00 € monatlich zu berücksichtigen. Höhere Werbungskosten sind im Einzelfall durch Einkommensteuerbescheid nachzuweisen.

Einkünfte aus sog. Minijobs sind nicht um Werbungskosten zu verringern. Bei der Pauschalversteuerung wird die finanzielle Belastung der steuerpflichtigen Person bereits durch die Anwendung eines geringeren Steuersatzes berücksichtigt.

Höchstgrenze

Die Höchstgrenze setzt sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe (aus der sich Ihr Ruhegehalt berechnet), ggf. erhöht um den Familienzuschlag für Kinder zusammen.
Sie beträgt mind. das 1,39-fache aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, ggf. erhöht um den Familienzuschlag für Verheiratete.
Hinweis: Für Waisen gilt als Höchstgrenze 40 % aus den zuvor beschriebenen Höchstgrenze (je nachdem, welche günstiger ist).

Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit (die nicht auf einem Dienstunfall beruht) oder wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt worden sind, gelten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Höchstgrenze 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich eines Betrages in Höhe von 525 EUR, ggf. zuzüglich eines Familienzuschlages für Kinder.

Mindestbelassung

Grundsätzlich ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 % der zustehenden Versorgungsbezüge zu belassen (vor Anwendung der Kürzungsvorschrift gem. § 66 LBeamtVG NRW).

Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Einkommen im öffentlichen Dienst erzielt wird, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Gleiches gilt für sonstige in der Höhe vergleichbare Verwendungseinkommen. Hierbei handelt es sich z. B. um Löhne oder vertraglich vereinbarte (außer- oder übertarifliche) Vergütungen.

Ausnahme: die Regelungen zur Mindestbelassung gelten nicht für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte mit Verwendungseinkommen aus dem öffentlichen Dienst.

Ende der Berücksichtigung des Einkommens

Einkünfte aus Privatwirtschaft werden nur bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem die bzw. der Versorgungsberechtigte ihre / seine individuelle Regelaltersgrenze erreicht. Danach erzielte privatwirtschaftliche Einkünfte wirken sich nicht mehr mindernd auf die Versorgungsbezüge aus.

Handelt es sich um Einkünfte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, gilt diese Begrenzung grds. nicht. In diesen Fällen sind die Vorschriften des § 66 LBeamtVG NRW solange anzuwenden, bis die Tätigkeit im öffentlichen Dienst beendet ist. Es gibt jedoch auch in diesen Fällen Ausnahmeregelungen, die nachfolgend unter „zeitlich begrenzte Ausnahmeregelung bei Verwendungseinkommen“ erläutert sind.

Zeitlich begrenzte Ausnahmeregelungen bei Verwendungseinkommen

Einkommen im Rahmen der Mithilfe bei der Betreuung von Flüchtlingen im öffentlichen Dienst gilt bis zum 31.12.2018 nicht als anrechenbares Einkommen.

Erzielte Einkünfte bei Behörden im Sinne des § 2 des Polizeiorganisationsgesetzes gelten bis 31.12.2019 nicht als anrechenbares Einkommen.

Einkünfte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, die von der Ruhestandsbeamtinn / dem Ruhestandsbeamten nach Erreichen der für sie / ihn geltenden gesetzliche Altersgrenze erzielt, gelten bis zum Ablauf des Jahres 2024 nicht als Erwerbseinkommen.

Einkünfte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, die von der / dem Hinterbliebenen nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 31 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes NRW erzielt werden, gelten bis zum Ablauf des Jahres 2024 nicht als Erwerbseinkommen. Handelt es sich bei der / dem Hinterbliebenen zugleich um eine Ruhestandsbeamtin oder einen Ruhestandsbeamten gilt für sie / ihn die geltende gesetzliche Altersgrenze als Zeitpunkt.

Besonderheiten einstweiliger Ruhestand / Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte

Für Beamtinnen und Beamte im einstweiligen Ruhestand bzw. Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte im Ruhestand mit Einkünften aus Privatwirtschaft ruhen die Versorgungsbezüge um 50 % des Betrages, um den sie zusammen mit den Einkünften die Höchstgrenze übersteigen.

Rückforderung zu viel zugezahlter Versorgungsbezüge

Bitte beachten Sie, dass die Versorgungsbezüge stets unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt durchzuführender Ruhensregelungen gezahlt werden, d. h. dass die z. B. infolge der Anwendung der o. a. genannten Vorschrift zu viel gezahlten Bezüge zurückgefordert werden müssen.
Aufgrund dieses Vorbehalts bleibt der Rückforderungsanspruch selbst bei Wegfall der Bereicherung bestehen.

Wichtiger Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit der Erläuterungen

Kurzdarstellungen und Erläuterungen in Merkblättern können nicht vollständig sein und nicht alle Besonderheiten im Einzelfall erfassen. Rechtsansprüche können deshalb aus diesen Erläuterungen nicht hergeleitet werden.