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Sehhilfen

Sehhilfen (Brillen und Kontaktlinsen) § 4 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m Anlage 3 Abschnitt II Nr. 13 BVO NRW

Stand: September 2020

Voraussetzungen

Die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe bedarf immer einer ärztlichen Verordnung. Der Arzt bestimmt, ob z. B. Bifokal-, Trifokal- oder Gleitsichtgläser indiziert sind. Darüber hinaus muss der Arzt entscheiden, ob Kunststoffgläser, Prismengläser oder getönte Gläser erforderlich sind.
Aus der vorgelegten Rechnung des Optikers muss eine Aufschlüsselung der Glaskosten hervorgehen. Falls eine solche Aufschlüsselung aus der Rechnung nicht hervorgeht, lassen Sie sich bitte unseren Vordruck „Aufschlüsselung der Glaskosten bei Brillen“ von Ihrem Optiker ausfüllen. Diesen finden Sie hier.

Die Aufwendungen für Brillengestelle sind bis zu 70,00 Euro beihilfefähig. Aufwendungen für Brillenetuis sowie für Beiträge zu einer Versicherung gegen Verlust oder Beschädigung von Brillen und Kontaktlinsen sind nicht beihilfefähig.

Ersatzbeschaffungen

Die Ersatzbeschaffung von Sehhilfen (zwei Brillengläser bzw. Kontaktlinsen) ist bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erst ab einer Änderung der Sehschärfe von mindestens 0,5 Dioptrien (sphärischer Wert) beihilfefähig. Eine Änderung der Sehschärfe von mindestens 0,5 Dioptrien liegt auch vor, wenn die Werte für ein Auge um 0,25 Dioptrien zugenommen und für das andere Auge um 0,25 Dioptrien abgenommen haben.


Bei unveränderter Sehschärfe sind die Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von

  • Brillengläsern drei Jahre nach der Erst- bzw. Folgebeschaffung bis zu einem Höchstbetrag von 220 Euro je Brillenglas (bis 5,75 Dioptrien) oder 250 Euro je Brillenglas (ab 6 Dioptrien)
  • Kontaktlinsen zwei Jahre nach der Erst- bzw. Folgebeschaffung bis zu einem Höchstbetrag von 170 Euro je Kontaktlinse

beihilfefähig.

Für die Ersatzbeschaffung einer Sehhilfe - mit Ausnahme von Prismenbrillen - reicht anstelle der ärztlichen Verordnung die Refraktionsbestimmung (Sehschärfenbestimmung) durch einen Augenoptiker aus. Veränderungen gegenüber der ursprünglich verordneten Brillenausführung bedürfen immer einer ärztlichen Verordnung.

Die Aufwendungen für die Refraktionsbestimmung durch einen Augenoptiker sind bis zu 13 Euro je Sehhilfe beihilfefähig.

Das Einschleifen von Brillengläsern ist bis zu 25 Euro je Glas beihilfefähig.

Getönte Gläser

Getönte Gläser (Lichtschutzgläser) - mit oder ohne optische Wirkung - sind in folgenden Fällen medizinisch indiziert und beihilfefähig:

  1. bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (z. B. Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),
  2. bei krankhaften andauernden Pupillenerweiterungen sowie den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),
  3. bei chronisch wiederkehrenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (z. B. Keratokonjunktivitis, Iritis, Zyklitis),
  4. bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (z. B. Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung der Tränenabfuhr,
  5. bei Ziliarneuralgie,
  6. bei blendungsbedingten entzündlichen oder degenerativen Erkrankungen der Netzhaut/Aderhaut oder der Sehnerven,
  7. bei totaler Farbenblindheit,
  8. bei Albinismus (angeborener Pigmentmangel, Fehlen von Farbstoff in den Augen),
  9. bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,
  10. bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Blendungsempfindlichkeit besteht (z. B. Hirnverletzungen, Hirntumoren),
  11. bei Gläsern ab + 10 Dioptrien,
  12. im Rahmen einer Fotochemotherapie (z. B. Psoriasiserkrankten, wenn die Brille für eine begrenzte Zeit nach der jeweiligen Behandlung zum Schutz vor fotochemischen Reaktionen getragen werden muss),
  13. nach einer Staroperation, wenn infolge Dezentrierung einer implantierten Linse oder infolge der Ausbildung eines Nachstars der hinteren Linsenkapsel Blendungserscheinungen auftreten.

Mehraufwendungen für phototrope Gläser (z. B. Colormaticgläser, Umbramaticgläser, Cosmaticgläser) sind außer bei Albinismus, Pupillotonie sowie bei totaler Aniridie (Fehlen der Regenbogenhaut) nicht beihilfefähig.

Aufwendungen für Sonnenbrillen sind nur bei zwingender medizinischer Indikation beihilfefähig. Mehraufwendungen für phototrope Gläser (z.B. Colormatic- oder Umbramaticgläser) sind nur bei Albinismus, Pupillotonie oder totaler Aniridie beihilfefähig.

Entspiegelung und Härtung

Diese Kosten sind jeweils in angemessener Höhe beihilfefähig. Bei den Kosten für die Entspiegelung gilt nur die einfache Entspiegelung als angemessen.

Höherbrechende Gläser und Superentspiegelung

Diese Aufwendungen sind erst ab 6 Dioptrien beihilfefähig.

Nicht beihilfefähige Aufwendungen

Zu Sportbrillen können - mit Ausnahme bei Schülerinnen und Schülern, die diese Brillen während des Schulsports tragen müssen - keine Beihilfen gewährt werden.

Aufwendungen für Bildschirmbrillen, ein Brillenetui sowie eine Brillenversicherung sind generell nicht beihilfefähig. Bei Bildschirmbrillen ist möglicherweise eine Kostenübernahme durch den Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgeber möglich. Dies kann in der Personalstelle erfragt werden.

Aufwendungen für handelsübliche Sonnenbrillen sind nicht beihilfefähig.

Kontaktlinsen

Als angemessene Kosten einer Erst- oder Ersatzbeschaffung von Kontaktlinsen (Jahres-, Monats-, Tages- oder Einmallinsen) gelten die Aufwendungen für Dauerlinsen in einem Zeitraum von 24 Monaten (170 Euro je Auge). Dies gilt jedoch nicht, wenn

  • Wegwerf- oder Einmallinsen nach ärztlicher Begründung als Verbandlinse oder Medikamententräger benötigt werden
  • auf Grund von Brechungsfehlern die Linsen mehrfach im Jahr durch stärkere Linsen ersetzt werden müssen
  • ein häufiger Austausch der Linsen aus anderen medizinischen Gründen zwingend indiziert ist.

Wurden Kontaktlinsen verordnet oder gewählt, sind daneben die Aufwendungen für eine Brille nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen des zeitweisen Unterbrechens der Tragedauer von Kontaktlinsen (ab 8 Dioptrien, irregulärer Astigmatismus, Ansiometropie ab zwei Dioptrien) beihilfefähig.

Bei einer Ersatzbeschaffung besteht erneut ein Wahlrecht für die Verwendung einer Brille oder von Kontaktlinsen.

Ein Wechsel zwischen den beiden Sehhilfearten ist jederzeit beihilferechtlich möglich, sofern ein Augenarzt schwerwiegende medizinische Gründe bescheinigt.

Reinigungs- und Pflegemittel

Reinigungs- und Pflegemittel für Haftschalen sind von der Beihilfefähigkeit ausgenommen. Beihilfefähig ist jedoch die Benetzungsflüssigkeit (Betriebsmittel) für solche Haftschalen, die beihilfenrechtlich als notwendig angesehen werden, soweit die Aufwendungen 100 Euro im Kalenderjahr übersteigen.

Beihilfen für Personen, die Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind § 3 Abs. 3 BVO NRW

Erhält eine beihilfeberechtigte Person oder eine berücksichtigungsfähige Person Sach- oder Dienstleistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung, werden keine Beihilfen gewährt. Als Sachleistung gilt auch die an Stelle einer Sach- oder Dienstleistung gewährte Geldleistung u. a. bei Hilfsmitteln (z. B. bei Sehhilfen).

Rechtliche Hinweise

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.

Kundenservice

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