Besonderheiten
Nachfolgend haben wir für Sie besondere Informationen zusammengestellt.
Wenn Sie einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen und eigene Beiträge zahlen, besteht für Sie grundsätzlich ein Anspruch auf Riesterförderung.
In den ersten drei Jahren der Kindererziehung ohne rentenversicherungspflichtige Tätigkeit zahlt der Staat für Sie einen Beitrag in die Rentenversicherung. Somit besteht für Sie auch dann ein Anspruch auf Riesterförderung. Überschneiden sich mehrere Kindererziehungszeiten, werden diese hintereinander gelegt. Entsprechend verlängert sich auch der Anspruch auf Riesterförderung.
Grundlage für die Berechnung des Beitrags ist Ihr rentenversicherungspflichtiges Einkommen aus dem Vorjahr. Der optimale Gesamtbeitrag hat eine Höhe von 4 % des o. g. Einkommens. Von diesem errechneten Gesamtbeitrag werden die eigene Zulage und zustehende Kinderzulagen abgezogen. Sie zahlen den verbleibenden Beitrag. Ein Anspruch auf Kinderzulage besteht, solange die Grundvoraussetzungen für die Riesterförderung vorliegen und Kindergeld bezogen wird.
Gehen Sie in der Elternzeit keiner rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nach, sind für einen monatlichen Beitrag von 5 Euro (60 Euro jährlich) in drei Jahren erhebliche staatliche Förderungen in Form von Zulagen möglich:
bei einem Kind | über 1.000 Euro Zulagen |
bei zwei Kindern | über 1.500 Euro Zulagen |
bei drei Kindern | über 2.000 Euro Zulagen |
Die Zulagen erhöhen sich gegebenenfalls für Kinder, die nach dem 31.12.2007 geboren sind.
Lassen Sie sich zunächst ein Angebot durch den Kundenservice der Rheinischen Zusatzversorgungskasse erstellen. Dieses können Sie telefonisch +49 221 8273-4004 oder per Vordruck bzw. Mail anfordern.
Mit dem Angebot erhalten Sie von uns den konkreten Antrag. Den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag senden Sie dann bitte an uns mit dem Vermerk "Selbstzahler wegen Elternzeit" zurück.
Zusammen mit dem Versicherungsschein teilen wir Ihnen mit, auf welches Konto und mit welchem Verwendungszweck Sie den monatlichen Beitrag und eventuelle Nachzahlungen an uns überweisen sollen. Sobald Sie wieder Entgelt vom Arbeitgeber erhalten, ist der Arbeitgeber für die Überweisung zuständig. In diesem Fall sollten Sie sich bei uns darüber informieren, welche Beiträge zukünftig von Ihnen zu zahlen sind.
Zu diesem Thema haben wir ein Merkblatt für Sie erstellt:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für Ihren 450 Euro-Job Arbeitgeberbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung zu zahlen. Sie können diesen Beitrag aufstocken, d. h. Sie zahlen Ihren eigenen Rentenversicherungsbeitrag von zurzeit 3,6 % (16,20 Euro bei 450 Euro Entgelt). Durch diesen eigenen Beitrag entsteht ein Anspruch auf die Riesterförderung.
Die Zahlung des eigenen Beitrags hat auch für Ihre Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung Vorteile:
- Anerkennung der Zeiten als vollwertige Pflichtbeiträge (Wartezeit!)
- folgende Ansprüche bleiben erhalten oder leben wieder auf
- Anspruch auf Erwerbsminderungsrente
Voraussetzung: 36 Beitragsmonate in den letzten 5 Jahren - Anspruch auf Reha-Maßnahmen
Voraussetzung für medizinische Reha: 6 Beitragsmonate in den letzten 2 Jahren
- Anspruch auf Erwerbsminderungsrente
Auf diese Vorteile weist auch die Deutsche Rentenversicherung hin.
Damit für Sie ein Anspruch auf die Riesterförderung besteht, lassen Sie sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien (für Arbeitsverhältnisse ab 01.01.2013) oder erklären Sie Ihrem Arbeitgeber bitte schriftlich, dass Sie auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichten (für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.01.2013 abgeschlossen wurden), also Ihren eigenen Beitragsanteil zahlen möchten. Der Antrag kann für dieses Arbeitsverhältnis nicht zurückgenommen werden. Sollten Sie diese geringfügige Beschäftigung beenden und eine Neue beginnen, müssen Sie zum Erhalt der Riesterförderung erneut auf die Versicherungsfreiheit verzichten.
Mit einem Beitrag von 5 Euro monatlich können Sie sich so die Zulagen in voller Höhe sichern!
Scheiden Sie aus dem aktuellen Arbeitsverhältnis aus, sollten Sie sich unbedingt telefonisch über die Folgen bei der RZVK +49 221 8273-4004 informieren.
Zu diesem Thema haben wir ein Merkblatt für Sie erstellt:
Da Sie für die eingezahlten Beiträge staatliche Förderungen in Form der Altersvorsorgezulagen und eventuell durch Steuererstattungen im Rahmen Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung erhalten, ist die spätere Rente in vollem Umfang steuerpflichtig.
Die Rente aus der freiwilligen Versicherung mit Riesterförderung unterliegt nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken-/ Pflegeversicherung, sofern Sie in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert sind.
Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrer zuständigen Krankenversicherung und von Ihrem Finanzamt oder Ihrem Steuerberater.
Verlagern Sie Ihren Wohnsitz in einen Ort außerhalb der Europäischen Union sind die bisher gewährten Zulagen und die darüber hinausgehenden Steuerermäßigungen zurückzuzahlen. Wird ein Antrag auf Stundung nach § 95 Abs. 2 EStG gestellt, wird die Rückzahlung bis zum Beginn der Rente gestundet.
Der Antrag kann innerhalb eines Jahres, nachdem die letzte Bescheinigung (Bescheinigung aus dem Jahr des Umzugs) nach § 92 EStG erteilt wurde, gestellt werden. Zu Beginn der Rente kann die Stundung verlängert werden, wenn mindestens 15 % der monatlichen Rente zur Tilgung des gestundeten Betrags zurückgezahlt werden.