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Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung der Anlage 3 zu § 22 BVO Rheinland-Pfalz sind die beihilfefähigen Höchstbeträge für ärztlich verordnete Heilmittel und Heilbehandlungen (z.B. Physiotherapie) erhöht, Behandlungen konkretisiert und neue Leistungen aufgenommen worden.