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2018

Aktuelles zum Beihilfenrecht NRW 2018

Durch Landesverordnung ist die Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zum 01.01.2018 geändert worden. Mit dieser Information möchten wir Ihnen einen Überblick überdie wesentlichen Änderungen des Beihilfenrechts verschaffen. Zur rechtssicheren Beurteilung von Einzelfällen wenden Sie sich bitte schriftlich oder telefonisch an unseren Kundenservice.
Telefonnummer: +49 221 8273-4477.

1. Stationäre Rehabilitationsmaßnahme

Der Höchsttagessatz bei Fehlen einer Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger wurde auf 120 Euro angehoben.

2. Begleitpersonen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren

Für notwendige Begleitpersonen wird nun ein einheitlicher Zuschuss von bis zu 40 Euro pro Tag gewährt.

3. Ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen

Der bisherige Zuschuss zu den Fahrkosten, den Aufwendungen für Kurtaxe sowie zu Unterkunft und Verpflegung von 60,- Euro am Tag bleibt bestehen. Allerdings wird er pro Person auf 40 Euro (insgesamt maximal 120 Euro) gekürzt, wenn mehrere Familienmitglieder gleichzeitig ambulante Kurmaßnahmen gemeinsam an einem Ort durchführen.

4. Beihilfebemessungssatz bei einer Beteiligung des Rentenversicherungsträgers

Die Regelung, dass der Beihilfebemessungssatz um 10 Prozent gemindert wird, wenn sich der Rentenversicherungsträger mit mindestens 90 Euro am Krankenversicherungsbeitrag beteiligt, ist weggefallen. Betroffene Personen erhalten demnach nun wieder Beihilfen mit einem Bemessungssatz von 70% und sollten eine Anpassung Ihres Versicherungsschutzes prüfen.

5. Elektronische Antragstellung per Beihilfe-App der Rheinischen Versorgungskassen

Die Änderung der Beihilfenverordnung sieht nunmehr auch eine elektronische Antragstellung über eine von den jeweiligen Beihilfestellen bereitgestellte Beihilfe-App vor. Die Rheinischen Versorgungskassen arbeiten aktuell an der Bereitstellung einer entsprechenden Beihilfe-App. Sobald diese zur Verfügung steht, werden wir gesondert informieren.
Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung mit einer App eines anderen Anbieters nicht möglich ist. Ebenso ist eine Antragstellung per Email oder Telefax nach der Beihilfenverordnung weiterhin ausdrücklich unzulässig und darf daher nicht angenommen werden.