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Ehepartner*innen / eingetragenene Lebenspartner*innen

Beihilfen zu Aufwendungen von nicht selbst beihilfeberechtigten Ehepartner*innen / eingetragene Lebenspartner*innen

Stand: Juli 2024

Berücksichtigungsfähigkeit gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 b BVO NRW / §75 Abs. 2 LBG NRW

Grundsätzlich können auch Aufwendungen von Ehepartner*innen und eingetragenen Lebenspartner*innen in Krankheits- und Pflegefällen beihilfefähig sein, wenn diese nicht selbst beihilfeberechtigt sind und deren Einkommen unter einer bestimmten Grenze liegt.

Unabhängig vom Einkommen können Beihilfen in den folgenden Fällen gewährt werden:

  • In Geburtsfällen der Ehepartnerin oder eingetragenen Lebenspartnerin (§ 9 Abs. 1 BVO NRW).
  • Im Todesfall der Ehepartner*in / eingetragenen Lebenspartner*in (§ 11 BVO NRW).
  • Im Fall eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruches der Ehepartnerin oder eingetragenen Lebenspartnerin (§ 8 Abs. 1 BVO NRW).
  • Im Fall einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation der Ehepartner*in / eingetragenen Lebenspartner*in (§ 8 Abs. 2 BVO NRW).

Welche Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden?

In Krankheits- und Pflegefällen können Beihilfen nur gewährt werden, soweit der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes - EStG) der Ehepartner*innen und eingetragenen Lebenspartner*innen folgende Einkommensgrenzen im Kalenderjahr vor Entstehen der Aufwendungen nicht überschritten haben:

  • für Aufwendungen, die im Jahr 2022 entstanden sind, 20.000 Euro,
  • für Aufwendungen, die im Jahr 2023 entstanden sind, 21.071 Euro,
  • für Aufwendungen, die im Jahr 2024 entstehen, 21.995 Euro.

Beispiel:
Eine Beamtin stellt im März 2024 einen Beihilfeantrag und macht für ihren nicht selbst beihilfeberechtigten Ehepartner Aufwendungen aus Januar 2024 (Behandlungsdatum beim Arzt oder Abholdatum eines Medikamentes in der Apotheke) geltend.
Die maßgebliche Höhe des Einkommens des Ehepartners beträgt im Jahr 2023 nachweislich 20.000 Euro.
Die Aufwendungen sind grundsätzlich beihilfefähig, da die maßgebliche Einkommensgrenze in Höhe von 21.995 Euro nicht überschritten wurde.

Welche Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz sind gemeint?

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  3. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  4. Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  7. Sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 des EStG (z.B. Renten)

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist ein Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro, bei Ehepartner*innen, die zusammen veranlagt werden, ein Pauschbetrag in Höhe von 1.602 Euro abzusetzen (§ 20 Abs. 9 EStG).

Welche Beträge werden dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet?

  1. die Differenz zwischen dem Besteuerungs- oder Ertragsanteil nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a des EStG und dem Bruttobetrag bei erstmaligem Rentenbezug ab dem 1. Januar 2022

    Beispiel:
    Ein Beamter stellt im April 2024 einen Beihilfeantrag und macht für seine nicht selbst beihilfeberechtigte Ehepartnerin Aufwendungen aus Januar 2024 (Behandlungsdatum beim Arzt oder Abholdatum eines Medikamentes in der Apotheke) geltend.

    Jährliche Rente der Ehepartnerin 20.000 Euro
    Besteuerungsanteil der Rente liegt z.B. bei 85 % 17.000 Euro
    Differenz zwischen Bruttorente und dem Besteuerungsanteil 3.000 Euro

    Berechnung:

    Gesamtbetrag der Einkünfte (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) 5.000 Euro
    Zuzüglich Besteuerungsanteil der Rente 17.000 Euro
    = Gesamtbetrag der (steuerlichen) Einkünfte 22.000 Euro

    Der Gesamtbetrag dieser Einkünfte ist beihilferechtlich um den Differenzbetrag zwischen Bruttorente und dem Besteuerungsanteil der Rente zu erhöhen:
    22.000 Euro + 3.000 Euro = 25.000 Euro.

    Da der Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 25.000 Euro die maßgebliche Einkommensgrenze in Höhe von 21.995 Euro übersteigt, sind die Aufwendungen nicht beihilfefähig.

  2. ausländische Einkünfte im Sinne von § 34d des EStG, die nicht in Satz 1 enthalten sind.

    Der Betrag wird regelmäßig im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West erhöht, angepasst.

    Bei Überschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenzen sind aus Fürsorgegründen Aufwendungen beihilfefähig, wenn Ehepartner*innen / eingetragene Lebenspartner*innen trotz ausreichender Krankenversicherung für bestimmte Erkrankungen von Leistungen ausgeschlossen sind oder die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind.
    Hierbei ist lediglich der 1.000 Euro im Kalenderjahr übersteigende Betrag beihilfefähig.

Wie müssen die Einkünfte nachgewiesen werden?

  • Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheides nachzuweisen. Die für die beihilferechtliche Prüfung nicht benötigten Angaben auf dem Steuerbescheid können unkenntlich gemacht werden.
  • Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG mit bereits erfolgten Steuerabzug durch die auszahlenden Stellen sind gesondert nachzuweisen. Alternativ reicht eine schriftliche Versicherung darüber aus, dass Ehepartner*innen / eingetragene Lebenspartner*innen keine entsprechenden Kapitalerträge erwirtschaftet haben.
  • Nicht im deutschen Steuerbescheid ausgewiesene ausländische Einkünfte sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Dies gilt auch für Renten, die aus dem Ausland bezogen werden.

Besonderheit bei getrenntlebenden Ehepartner*innen / eingetragene Lebenspartner*innen

Für getrenntlebende Ehepartner*innen / eingetragene Lebenspartner*innen werden Beihilfen nur gewährt, soweit diese einen Unterhaltsanspruch gegen die beihilfeberechtigte Person haben. Die Höhe des laufenden Unterhaltes ist für die beihilferechtliche Berücksichtigung nicht relevant. Die laufenden Unterhaltszahlungen müssen der Beihilfekasse nachgewiesen werden.
Ab dem Zeitpunkt einer rechtskräftig geschiedenen Ehe / nach Aufhebung einer Lebenspartnerschaft entfällt die Berücksichtigungsfähigkeit.

Wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte von Ehepartner*innen / eingetragenen Lebenspartner*innen noch nicht festgestellt werden kann:

Sofern der Gesamtbetrag der Einkünfte noch nicht festgestellt werden kann, kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs eine Beihilfe gewährt werden.

Beispiel:
Die Ehepartnerin des Beamten ist freiberuflich tätig und die genaue Höhe der Einkünfte kann noch nicht unmittelbar nach Ablauf des Kalenderjahres ermittelt und nachgewiesen werden (z.B. bei freiberuflich Tätigen erst nach Abschluss der Geschäftsbücher). In diesem Fall wird die Beihilfe unter Vorbehalt gewährt.

Wenn Ehepartner*innen / eingetragenen Lebenspartner*innen keine Einkünfte mehr haben:

Sind keine Einkünfte mehr vorhanden und erklärt die beihilfeberechtigte Person, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte im laufenden Kalenderjahr die maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigen wird, kann auch in diesem Fall unter dem Vorbehalt des Widerrufs eine Beihilfe gewährt werden.

Beispiel:
Die Ehepartnerin des Beamten ist bis Februar des laufenden Jahres erwerbstätig. Ab März des laufenden Jahres erhält sie Arbeitslosengeld. Zum Zeitpunkt der Antragstellung im Februar ist bereits absehbar, dass die maßgebliche Einkommensgrenze voraussichtlich nicht überschritten wird. Eine Beihilfe kann unter Vorbehalt gewährt werden.

Wichtiger Hinweis: In beiden Fällen ist nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres die Höhe der tatsächlichen Einkünfte anhand des Einkommensteuerbescheides und der weiteren vorgenannten Unterlagen nachzuweisen. Die beihilfeberechtigte Person ist verpflichtet, die ihr gewährte Beihilfe im Falle des Überschreitens der maßgeblichen Einkommensgrenze zurückzuzahlen.

Rechtliche Hinweise

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.

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