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Heilpraktiker

Heilpraktiker § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW

Stand: Oktober 2020

Definition

Heilpraktiker sind Heilkundige, die auch ohne Approbation als Arzt die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde erhalten haben. Grundlage hierfür ist das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilprG; Heilpraktikergesetz vom 17.02.1939).

Grundsatz § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW

Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen unter anderem die Kosten für Untersuchung, Beratung und Verrichtung sowie Begutachtung bei Durchführung dieser Vorschriften durch einen Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.

Angemessenheit der Aufwendungen § 3 Abs. 2 BVO NRW

Aufwendungen für die Behandlung durch einen Heilpraktiker können nur als beihilfefähig anerkannt werden, sofern sie der Höhe nach angemessen sind. Die Angemessenheit richtet sich dabei nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH). Dies finden Sie in der Anlage 4 zur BVO NRW.

Aufwendungen für Leistungen eines Heilpraktikers sind ausschließlich bis zur Höhe der benannten Höchstbeträge in dem Gebührenverzeichnis NRW für Heilpraktiker angemessen. Gebühren, die über diese Höchstbeträge hinausgehen, werden als nicht angemessen angesehen und sind somit nicht beihilfefähig.

Nicht beihilfefähig

Alternativmedizinische oder homöopathische Behandlungen sind nur in dem von der Beihilfenverordnung NRW (BVO NRW) vorgegebenen Rahmen beihilfefähig.

Psychotherapeutische Behandlungen nach den §§ 4a bis 4d BVO NRW, die von Heilpraktikern durchgeführt werden, sind nicht beihilfefähig.

In der gesetzlichen Krankenkasse versicherte Beschäftigte

Pflichtversicherte Bedienstete sowie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, denen nach § 257 SGB V ein Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag dem Grunde nach zusteht, können zu Aufwendungen von Heilpraktikern gemäß § 2 Abs. 1 der Beihilfenverordnung für Tarifbeschäftigte (BVOTb NRW) keine Beihilfen erhalten.

Rechtliche Hinweise

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.

Kundenservice

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Herausgegeben von:

Rheinische Versorgungskassen
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