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Dienstzeiten

Dienstzeiten spielen für die Beamtenversorgung eine zentrale Rolle.

Der Ruhegehaltssatz wird ermittelt, in dem die Summe der ruhegehaltfähigen Dienstjahre mit dem Faktor 1,79375 pro Jahr multipliziert werden.

Welche Abschnitte einer Biographie als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen im Bund und in den Ländern NRW und Rheinland-Pfalz dem Grunde nach in Betracht kommen, zeigen Ihnen die Rheinischen Versorgungskassen (RVK) nachstehend auf:

Beamtenzeiten

  • Beamtenzeiten werden in vollem Umfang anerkannt, sofern diese Zeiten in einer Vollzeitbeschäftigung ausgeübt worden sind.
  • Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
  • Beurlaubungen während einer Beamtenzeit bleiben in der Regel unberücksichtigt.

Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

  • Berufsmäßige Dienstzeiten in der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei und
  • die im Rahmen einer zum Zeitpunkt der Diensterbringung geltenden allgemeinen Wehrpflicht absolvierten Zeiten des Grund- oder Zivildienstes werden in vollem Umfang anerkannt, sofern diese Zeiten in einer Vollzeitbeschäftigung ausgeübt worden sind.
  • FWDL-Zeiten (freiwilliger Wehrdienst oder Zeiten, die sich früher an die allgemeine Wehrpflicht anschlossen) bleiben unberücksichtigt. Zeiten einer evtl. Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
  • Evtl. Beurlaubungen während Wehrdienst und der vergleichbaren Zeiten bleiben in der Regel unberücksichtigt.

Angestelltenzeiten im öffentlichen Dienst

Zeiten in einem Angestelltenverhältnis sollen als ruhegehaltfähig anerkannt werden,

  • wenn sie im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn absolviert wurden,
  • zwischen dem Arbeitsverhältnis und der Ernennung als Beamt*in keine von den Beamt*innen zu vertretende Unterbrechung vorlag und
  • sie des Weiteren zur Ernennung geführt haben.

Ausbildungs- und Studienzeiten und förderliche Zeiten

  • Insbesondere für die Ernennung in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene Studienzeiten können einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen als ruhegehaltfähig anerkannt werden.
  • Für die Beamt*innen des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können neben der handwerklichen Ausbildung weitere förderliche Zeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Insgesamt (Ausbildung und förderliche Zeiten) darf dabei eine Höchstgrenze von fünf Jahren nicht überstiegen werden.

Sowohl das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW als auch das Landesamt für Finanzen RLP bieten Versorgungsrechner an, die Ihnen für die Berechnung Ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gute Anhaltspunkte bieten:

Versorgungsrechner

Sollten Sie eine Versorgungsauskunft von den RVK benötigen, beantragen Sie diese bitte bei der Personalabteilung Ihrer Dienstbehörde. Die Versorgungsauskunft wird dabei nur bei einem berechtigten Interesse der Beamt*innen erteilt. Hierzu zählen insbesondere

  • die Vollendung des 55. Lebensjahres,
  • eine schwere Erkrankung, die eine dauernde Dienstunfähigkeit erwarten lässt oder
  • der Ablauf von Wahlzeiten.

Bitte beachten Sie, dass Versorgungsauskünfte generell nur für beamtenversorgungsberechtigte Mitarbeiter*innen der Mitgliedsverwaltungen der Rheinischen Versorgungskassen erstellt werden.