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Impfungen

§ 3 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW

Stand: Oktober 2023

Aufwendungen für Schutzimpfungen sind beihilfefähig, soweit sie nach den jeweils gültigen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) öffentlich empfohlen werden (z.B.  Tetanus, Polio, Mumps-Masern-Röteln, Diphtherie).

Darüber hinaus sind Impfungen gegen FSME- (Frühsommer-Meningoenzephalitis), Grippeschutzimpfungen und Impfungen aus Anlass privater Auslandsreisen beihilfefähig.

Die jeweils gültige "Impfempfehlung" können Sie auf den Internetseiten der Stiko einsehen.

Schutzimpfungen aus Anlass von Auslandsreisen

Schutzimpfungen aus Anlass von Auslandsreisen sind nur beihilfefähig, soweit sie empfohlen sind.

Rechtliche Hinweise

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.

Kundenservice

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  • zusätzlich montags bis donnerstags von 14:00 bis 15:00 Uhr

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Herausgegeben von:

Rheinische Versorgungskassen
Mindener Straße 2
50679 Köln
www.versorgungskassen.de