Impfungen
Impfungen NRW
Stand: Februar 2020
Grundsatz § 3 Abs. 1 Nr. 5 BVO NRW
Aufwendungen für Schutzimpfungen sind beihilfefähig, soweit sie nach den jeweils gültigen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) öffentlich empfohlen werden (z.B. Grippe, Tetanus, Polio, Mumps-Masern-Röteln, Diphtherie).
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beihilfefähigkeit der Kosten für Schutzimpfungen davon abhängig gemacht wird, dass die STIKO die Impfungen empfohlen hat (Urteil des VG Augsburg vom 30.07.1998 - An 2 K 97.1113 -).
Die jeweils gültige "Impfempfehlung" können Sie auf den Internetseiten der Stiko einsehen.
Schutzimpfungen aus Anlass von Auslandsreisen
Schutzimpfungen aus Anlass von Auslandsreisen sind nur beihilfefähig, soweit sie empfohlen sind.
Rechtliche Hinweise
Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.
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