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Stoßwellentherapie § 4 i Abs. 4 BVO NRW

Stand: März 2023

Definition

Die Stoßwellentherapie ist eine schonende Methode zur Behandlung von akuten und chronischen Schmerzen im Bewegungsapparat. Hierbei wird unterschieden zwischen der extrakorporalen und der radialen extrakorporalen Stoßwellentherapie:

Bei der extrakorporalen Stoßwellentherapie werden außerhalb des Körpers (extrakorporal) Druckwellen erzeugt.

Bei der radialen extrakorporalen Stoßwellentherapie (r-ESWT) handelt es sich um ein mechanisches Verfahren, bei dem mechanische Druckwellen auf die betroffene Körperregion übertragen werden.

Voraussetzung und Anerkennung der Beihilfefähigkeit (Anlage 6 Abschnitt II Nr. 5 und Nr. 14 BVO NRW)

Die extrakorporale Stoßwellentherapie(ESWT) gemäß Nr. 5 ist nur im orthopädischen, chirurgischen und schmerztherapeutischen Bereich beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit ist auf die Behandlung der nachfolgenden Erkrankungen beschränkt:

  1. verkalkende Sehnenerkrankungen (Tendinosis calcera),
  2. nicht heilende Knochenbrüche (Pseudarthrose),
  3. Fersensporn (Fasciitis plantaris),
  4. therapieresistente Achillessehnenentzündung (therapierefraktäre Achillodynie) sowie
  5. therapierefraktäre Epicondylitis humeri radialis (Tennisarm).

Die radiale extrakorporale Stoßwellentherapie (r-ESWT) ist ebenfalls nur im orthopädischen, chirurgischen und schmerztherapeutischen Bereich beihilfefähig. Nach Nr. 14 ist die Behandlung auf nachfolgende Erkrankungen beschränkt:

  1. therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis (Tennisarm) oder
  2. Fersensporn (Fasciitis plantaris).

Umfang der Beihilfe

Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT ist ausschließlich der analoge Ansatz der Nr. 1800 GOÄ beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.

Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der r-ESWT sind Gebühren nach der Nummer 302 GOÄ beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.

Rechtliche Hinweise

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.

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Herausgegeben von:

Rheinische Versorgungskassen
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