Anwartschaftsmitteilung
Die Anwartschaftsmitteilung ist ein Versicherungsnachweis, der Ihnen jährlich von der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) zugesandt wird.
Eine Anwartschaftsmitteilung versenden wir jedoch nur an Pflichtversicherte sowie freiwillig Versicherte. Sollten Sie nicht mehr bei einem unserer Mitglieder beschäftigt sein, erhalten Sie eine Anwartschaftsmitteilung nur auf Anforderung.
Mit der Anwartschaftsmitteilung informieren wir Sie über die aktuelle Höhe Ihrer Anwartschaft auf Betriebsrente sowie, falls vorhanden, über Ihre Freiwillige Versicherung.
Sie enthält das von Ihrem Arbeitgeber für das Vorjahr gemeldete Entgelt und gegebenenfalls die von Ihnen gezahlten Beiträge zu Ihrer Freiwilligen Versicherung.
Die jährliche Anwartschaftsmitteilung sorgt nicht nur dafür, dass Sie immer über Ihre Rentenanwartschaften informiert sind, sie macht Ihre betriebliche Altersversorgung für Sie überprüfbar. Vergleichen Sie ganz einfach die gemeldeten Entgelte und die möglicherweise eingezahlten Beiträge für die Freiwillige Versicherung mit den entsprechenden Angaben aus Ihrer Dezember-Abrechnung.
Wir weisen darauf hin, dass Sie innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Anwartschaftsmitteilung beanstanden können, dass die Entgelte/Beiträge nicht oder nicht vollständig gemeldet bzw. an die Kasse abgeführt wurden (§ 21 Abs. 2 des Altersvorsorgetarifvertrags-Kommunal, ATV-K). Dies muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist können keine Ansprüche auf Korrektur der Versorgungspunkte und der daraus resultierenden Rentenanwartschaften mehr geltend gemacht werden.
In der Regel wird die Anwartschaftsmitteilung mit Stand 31.12. des Vorjahres im Herbst des folgenden Jahres verschickt. Dies hängt unter anderem damit zusammen, dass zunächst der Abschluss aller vom Arbeitgeber abzugebenden Jahresmeldungen abgewartet wird.
Sofern Sie vorher aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, erhalten Sie Ihre Anwartschaftsmitteilung, nachdem Ihr Arbeitgeber Sie von der Pflichtversicherung abgemeldet hat. Wenn Sie anschließend nicht mehr bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse angemeldet werden, erhalten Sie danach keine weiteren Anwartschaftsmitteilungen. Die ausgewiesene Anwartschaft bleibt Ihnen erhalten. Für einen späteren Rentenanspruch aus Ihrer Pflichtversicherung beachten Sie bitte die Regelungen zur satzungsrechtlichen Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten bzw. zur gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist von 36 Beschäftigungsmonaten ab dem 01.01.2018.
In der Anlage der Anwartschaftsmitteilung sind grundsätzlich die Beiträge berücksichtigt, die in dem Kalenderjahr, für das die Anwartschaftsmitteilung erstellt wird, an die RZVK geleistet wurden.
Die von der RZVK in der Anwartschaft zur Freiwilligen Versicherung angegebenen Beitragszahlungen können Sie in der Regel der Gehaltsabrechnung Ihres Arbeitgebers entnehmen und vergleichen.
Anwartschaften auf Freiwillige Versicherungen können nicht verfallen, da der Anspruch auf Zusatzrente nicht von einer Wartezeit abhängig ist.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den in der Anwartschaftsmitteilung ausgewiesenen Zulagen nicht um die Zulagen für das jeweilige Beitragsjahr sondern um Zulagen für Vorjahre handelt.
Es sind nur die Zulagen in der Anwartschaftsmitteilung enthalten, die bis zum genannten Stichtag bei der RZVK eingegangen sind. Vor dem Stichtag beantragte aber von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) noch nicht überwiesene Zulagen können nicht berücksichtigt werden.
Die pro Jahr während der Versicherungszeit erreichten Versorgungspunkte werden addiert und mit einem Messbetrag von 4 Euro multipliziert. So ergibt sich die spätere Rentenhöhe, die Sie beim Bezug einer Regelaltersrente erhalten werden. Der Messbetrag von 4 Euro ergibt sich für die Pflichtversicherung aus dem Altersvorsorge-Tarifvertrag-Kommunal (ATV-K) sowie der Satzung der RZVK; für die Freiwillige Versicherung aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der RZVK.
Dynamisierung bedeutet, dass eine Rente an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst wird (Rentenanpassung). Die Rentenleistungen der RZVK aus der Pflichtversicherung und Freiwilligen Versicherung werden jeweils zum 1. Juli - erstmals ab dem Jahr 2002 - um 1 % ihres Betrags erhöht.
Eine Verzinsung erfolgt indirekt über die Altersfaktoren. Je jünger die versicherte Person ist, desto höher ist der Altersfaktor. Die Altersfaktoren der Satzung der RZVK beinhalten eine jährliche Verzinsung der in der Pflichtversicherung erworbenen Versorgungspunkte von 3,25 % während der Ansparphase und von 5,25 % während des Rentenbezugs.
Erwirtschaftet die RZVK Überschüsse, zum Beispiel weil die Verzinsung der Kapitalanlagen höher ist als der maßgebende Garantiezins (Rechnungszins), können diese in Form von Bonuspunkten an die Versicherten weitergegeben werden. Ob und wie viele Bonuspunkte den Versicherten gutgeschrieben werden können, entscheidet jährlich der Kassenausschuss auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. Die Entscheidung erfolgt getrennt für die Pflichtversicherung und die Freiwillige Versicherung.
In der Pflichtversicherung kommen außerdem nur die am Ende des laufenden Geschäftsjahres Pflichtversicherten sowie die zum gleichen Zeitpunkt beitragsfrei Pflichtversicherten, die eine Wartezeit von 120 Umlage- bzw. Pflichtbeitragsmonaten erfüllt haben, in Betracht.
Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis in Folge von Witterungsverhältnissen oder wegen anderer Naturereignisse nach besonderen tarifvertraglichen Vorschriften geendet hat und die bei Wiederaufnahme der Arbeit Anspruch auf Wiedereinstellung haben, sowie Saisonbeschäftigte, die bei Beginn der nächsten Saison voraussichtlich wieder eingestellt werden, gelten als Pflichtversicherte.
Für die vergangenen Jahre hat der Kassenausschuss auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars jeweils entschieden, weder in der Pflichtversicherung noch in der Freiwilligen Versicherung Bonuspunkte zuzuteilen. Lediglich für das Geschäftsjahr 2013 wurde in der umlagefinanzierten Pflichtversicherung (AV I) einmalig eine Bonifizierung gemäß § 66 der Satzung in Höhe von 0,75 % vorgenommen.
Erwirtschaftete Überschüsse, werden, soweit eine Bonifizierung nicht stattfindet, in der Pflichtversicherung für die sozialen Komponenten verwendet und in der Freiwilligen Versicherung der Rücklage zugeführt.
Für das Geschäftsjahr 2018 hat der Kassenausschuss entschieden, dass in der Freiwilligen Versicherung im Tarif 2017 eine Bonifizierung i. H. v. 1 % stattfindet.