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Kündigung und Abfindung

Sie können zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres die Versicherung schriftlich kündigen. Mit der Kündigung endet die Freiwillige Versicherung. Die bis dahin erworbenen Rentenanwartschaften bleiben erhalten, es sei denn, Sie beantragen die Abfindung der Beiträge. Haben Sie den Vertrag gekündigt, können Sie die Abfindung beantragen. Sie sollten berücksichtigen, dass sich abhängig vom Tarif unterschiedliche Abschläge ergeben. Hierzu verweisen wir auf die für Ihren Vertrag geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Sofern Ihr Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde, wird der Abfindungsbetrag aus der Entgeltumwandlung grundsätzlich an den Arbeitgeber erstattet, da dieser unser Vertragspartner ist. Ihr Arbeitgeber hat diesen Betrag unverbeitragt und  unversteuert an Sie auszuzahlen. Als Empfängerin bzw. Empfänger der Abfindung sind Sie verpflichtet den zurückgezahlten Betrag dem für Sie zuständigen Finanzamt und der für Sie zuständigen Krankenkasse mitzuteilen.

Wir empfehlen Ihnen grundsätzlich, Ihre Freiwillige Versicherung beitragsfrei zu stellen! Eine beitragsfreie Versicherung hat gegenüber der Kündigung den Vorteil, dass nicht nur die staatlichen Förderungen und die erworbene Rente erhalten bleiben. Sie können unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt die Beitragszahlung zu den alten Vertragsbedingungen wieder aufnehmen.