Rente
Bereits nach der ersten Beitragszahlung können Sie einen Anspruch auf Rentenleistungen der Rheinischen Zusatzversorgungskasse haben. Bitte beachten Sie hierzu die Folgeseiten.
Soweit die Beiträge durch Zulagen oder Steuern gefördert wurden, sind die entsprechenden Rententeile in vollem Umfang steuerpflichtig. Meldet die Zentrale Zulagenstelle für Altersvorsorge, dass Beitragsanteile nicht gefördert werden, sind die entsprechenden Rententeile mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig.
Die Beiträge werden aus bereits versteuertem Entgelt finanziert. Entsprechend ist die Rente nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig.
Der Ertragsanteil ist ein bestimmter Prozentsatz und wird aus der Bruttorente (vor Abzug der Anteile des Rentners an der Kranken- und Pflegeversicherung) ermittelt. Die Höhe des Ertragsanteils ist einerseits davon abhängig, ob es sich bei der Rente um eine abgekürzte (z. B. Erwerbsminderungsrente) oder um eine lebenslängliche Leibrente (z. B. Altersrente) handelt.
Andererseits richtet sich der Ertragsanteil stets nach dem Lebensalter der Rentenempfängerin bzw. des Rentenempfängers bei Beginn der Rente und bleibt für die weitere Dauer des Rentenbezugs bestehen. Bei der Versteuerung mit dem Ertragsanteil gehört also nur ein Teil der Rente zum zu versteuernden Einkommen.
Im Rahmen Ihrer Steuererklärung sind Sie verpflichtet, die Anlage R zur Einkommensteuererklärung abzugeben. In dieser Anlage werden Renten und andere Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen erfasst.
Quelle: Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung
Herausgeber: Bundesministerium der Finanzen
Sie erhalten jeweils im Frühjahr eine Bescheinigung über die im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Renten.
Aufgrund gesetzlicher Vorgaben ist die Rheinische Zusatzversorgungskasse wie auch alle anderen Rentenzahlstellen verpflichtet, die Renten mit der entsprechenden Aufteilung nach der Art der Versteuerung an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu melden.
Die ZfA sammelt von allen Rentenzahlstellen - einschließlich der Deutschen Rentenversicherung - die entsprechenden Angaben und leitet diese an die zuständigen Finanzbehörden weiter.
Die Rheinische Zusatzversorgungskasse (RZVK) erbringt im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Versicherungsleistungen in Form der Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst sind grundsätzlich versicherungspflichtige Versorgungsbezüge im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV). Rentenleistungen, die auf Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 Einkommensteuergesetz („Riester-Förderung“) beruhen, sind beitragsfrei.
Soweit Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, hat die RZVK gemäß § 255 SGB V die Beiträge direkt von der Rente einzubehalten und abzuführen.
Sind Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, zahlen Sie selbst die fälligen Beiträge. Die RZVK informiert Ihre KV/PV über die Höhe der Rente.
Die Höhe der Beitragssätze erfragen Sie bitte bei Ihrer Krankenversicherung.