Staatliche Förderung
Ihr steuerpflichtiges Bruttoentgelt vermindert sich grundsätzlich um das umgewandelte Entgelt, also um die Beiträge zu Ihrer Entgeltumwandlung. Steuern werden dann nur noch von dem reduzierten Bruttoentgelt berechnet. Ihr Arbeitgeber führt entsprechend verringerte Steuern ab und meldet am Ende des Jahres auch ein geringeres steuerpflichtiges Entgelt an das für Sie zuständige Finanzamt.
Obwohl der volle Beitrag (z. B. 100 Euro) von Ihrem Bruttoentgelt abgezogen wird, verringert sich dieses gegenüber dem Nettoentgelt in einem Monat ohne Entgeltumwandlung nur um einen Teilbetrag (z. B. 50 Euro). Somit erhalten Sie die staatliche Förderung für die Entgeltumwandlung unmittelbar mit der monatlichen Beitragszahlung.
Ihr Arbeitgeber meldet Ihrem Finanzamt das um die Entgeltumwandlung reduzierte steuerpflichtige Entgelt. Das Finanzamt ermittelt somit Ihre Einkommensteuer aufgrund der reduzierten Entgelte. Eine besondere Angabe der Beiträge im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung entfällt.
Durch die endgültige Einkommensteuerveranlagung Ihres Finanzamts, abhängig von Ihren persönlichen Verhältnissen (Familienstand, Steuerklasse, Freibeträge, Anzahl der Kinder, zusätzlichem Einkommen) kann sich die Höhe der steuerlichen Förderung nachträglich verändern. Auch wenn sich Ihr steuer- und sozialversicherungspflichtiges Bruttoentgelt verringert, bleibt Ihr zusatzversorgungspflichtiges Bruttoentgelt unverändert.
Es entstehen also keine Nachteile in der Höhe der Betriebsrente.
Ihr Arbeitgeber zahlt für die Betriebsrente eine Umlage an uns. Diese Umlage ist mit einem bestimmten Betrag steuerfrei und erhöht entsprechend Ihr Nettoentgelt (§ 3 Nr. 56 EStG).
Diese Beiträge zur Entgeltumwandlung vermindern den Freibetrag (§ 3 Nr. 56 EStG Satz 3). Die Verminderung bzw. der Wegfall des Freibetrags wirkt sich entsprechend auf die Förderung der Entgeltumwandlung aus.
Diese Auswirkungen ergeben sich unabhängig von einer Durchführung der Entgeltumwandlung bei uns, einer Sparkasse oder einem sonstigen Anbieter.
In unseren Angeboten sind die Auswirkungen berücksichtigt.
Die Rententeile der Betriebsrente, die aus steuerfreien Umlagen (§ 3 Nr. 56 EStG) finanziert wurden, sind in vollem Umfang steuerpflichtig.
Fällt die Steuerfreiheit der Umlage aus der Pflichtversicherung aufgrund einer Entgeltumwandlung ganz oder teilweise weg, werden die aus diesem Teil der Umlage resultierenden Rententeile nur noch mit dem sogenannten Ertragsanteil steuerpflichtig.
Diese Umstellung in der Besteuerung der Betriebsrente kann sich erheblich zu Ihren Gunsten auswirken. Auch wenn es eventuell zu Nachteilen bei der Förderung der Entgeltumwandlung kommt, kann sich diese aufgrund der Vorteile in der Besteuerung der Betriebsrente für Sie lohnen.
Die Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Arbeitslosen- Kranken- und Pflegeversicherung) werden von dem entsprechend verminderten Bruttoeinkommen berechnet. In welchem Umfang Sie Beiträge sparen, teilen wir Ihnen gerne in einem individuellen Angebot mit.
Beiträge zur Entgeltumwandlung führen zu entsprechend verringerten Leistungen aus der Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung.
Entsprechend der Höhe und der Dauer Ihrer Entgeltumwandlung wird sich Ihre gesetzliche Rente entsprechend verringern. Reduziert sich das rentenversicherungspflichtige Entgelt in einem Jahr zum Beispiel um 1.200 Euro, führt dies zu einer Verringerung der gesetzlichen Rente von ca. 1,02 Euro monatlich.
Diesen Verringerungen steht eine deutlich höhere Rente aus der Entgeltumwandlung gegenüber.
Wenn Sie anstelle der gesetzlichen Rentenversicherung über eine berufsständische Versorgung (z. B. Ärzte-, Apotheker-, Rechtsanwalts- und Architektenversorgung) abgesichert sind, beachten Sie bitte die besonderen "Auswirkungen auf die berufsständische Versorgung".
Privat oder freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer sollten beachten, dass die Entgeltumwandlung zu einer Reduzierung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes führt. Wird dabei die Versicherungspflichtgrenze der Krankenversicherung unterschritten, tritt die Krankenversicherungspflicht wieder in Kraft.
(z. B. Ärzte-, Apotheker-, Rechtsanwalts- und Architektenversorgung)
Die Bruttoentgeltumwandlung führt, wenn Ihr Einkommen geringer als die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung ist, zu einer Verringerung der Beiträge an Ihr Versorgungswerk. Bevor Sie eine Entgeltumwandlung abschließen, sollten Sie sich bei Ihrem Versorgungswerk über die Auswirkungen auf Ihre Altersversorgung erkundigen.