Beitragszahlung
Da die Bruttoentgeltumwandlung steuerrechtlich ein Gehaltsverzicht gegenüber Ihrem Arbeitgeber ist, sind die fälligen Beiträge immer von Ihrem Arbeitgeber einzubehalten und an die Rheinische Versorgungskassen (RVK) zu überweisen.
Eine persönliche Beitragszahlung ist nicht möglich. Sie können aber bestimmen, wie der Beitrag einbehalten wird:
In der Regel wird der fällige Beitrag von Ihrem monatlichen Bruttogehalt einbehalten und an die RVK überwiesen.
Geben Sie im Antrag an, dass der Beitrag oder ein Teil des Beitrags einmal jährlich gezahlt werden soll, wird Ihr Arbeitgeber in dem von Ihnen genannten Monat den entsprechenden Beitragsabzug vornehmen.
Grundsätzlich besteht für Sie die Möglichkeit, Beiträge auch im laufenden Jahr im Rahmen der jährlichen steuerlichen Höchstbeträge zu zahlen. Die Zahlung wird in dem von Ihnen im Antrag angegebenen Monat von Ihrem Arbeitgeber gegebenenfalls zusätzlich zum laufenden Beitrag einbehalten und an die RVK überwiesen.