Personenkreis
Förderfähiger Personenkreis
Zum förderfähigen Personenkreis gehören unter anderem:
- rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
- Wehr- und Zivildienstleistende
- beurlaubte Steuerpflichtige, für die Anspruch auf eine Kindererziehungszeit besteht
- geringfügig Beschäftigte (450 Euro), sofern diese den eigenen Rentenversicherungsbeitrag zahlen
- Bezieher von Vorruhestandsgeld und Altersübergangsgeld
- Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- Bezieher von Lohnersatzleistungen (einschließlich berechtigter Arbeitslosenhilfebezieher, deren Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen ruhen)
- nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
- voll erwerbsgeminderte Personen, wenn sie unmittelbar vor dem Bezug der Leistung einer der vorgenannten Personengruppen angehörten (ein zulagengeförderter Vertrag (Riesterförderung) bei der RZVK ist dann nur möglich, wenn ein bisheriger Vertrag mit Zulagenförderung fortgesetzt wird. Bemessungsgröße für den Gesamtbeitrag ist die Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung)
Nicht förderfähiger Personenkreis
Zum nicht förderfähigen Personenkreis gehören unter anderem:
- nicht Erwerbstätige (mit Ausnahme der Eltern während Kindererziehungszeiten und nicht erwerbsmäßig pflegenden Personen und voll erwerbsgeminderte Personen)
- Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen
- geringfügig Beschäftigte (450 Euro), soweit kein eigener Rentenversicherungsbeitrag gezahlt wird
- nicht versicherungspflichtige Selbstständige
- freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Personen
- Sozialhilfebezieher ohne versicherungspflichtiges Einkommen
- Rentnerinnen und Rentner