Erwerbsminderungsrente
Wenn Ihnen Ihr Gesundheitszustand nur noch eine eingeschränkte oder gar keine Berufstätigkeit mehr erlaubt, können Sie eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten.
Zu diesem Thema haben wir ein Merkblatt für Sie erstellt:
Die Bruttorente verringert sich zudem um die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die gesetzliche Krankenversicherung.
Die Höhe des zu zahlenden Anteils ist anhand der Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung regelmäßig zu überprüfen.
Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an Anspruch auf die gesetzliche Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht. Ob und ab welchem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist durch den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung nachzuweisen.
Grundlage für die Rentenhöhe sind sogenannte Versorgungspunkte. Für die Berechnung der Erwerbsminderungsrente werden folgende Versorgungspunkte berücksichtigt:
- Versorgungspunkte bis zum Beginn der Rente
- Eventuelle Bonuspunkte aus Überschüssen
- Soziale Komponente (bestand bei Eintritt des Versicherungsfalls eine Pflichtversicherung, werden für jeweils volle 12 Kalendermonate bis zum 60. Lebensjahr weitere Versorgungspunkte hinzugerechnet)
Die Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente wird ermittelt, indem die Summe dieser Versorgungspunkte mit dem festgelegten Messbetrag von 4 Euro multipliziert wird. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte davon. Diese Renten werden zudem wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gekürzt.
Die Rentenkürzung beträgt 0,3 % für jeden Kalendermonat, für den der Zugangsfaktor in der gesetzlichen Rentenversicherung herabgesetzt ist bzw. wäre, sofern ein gesetzlicher Rentenanspruch bestünde. Renten aus der Pflichtversicherung werden um höchstens 10,8 % gekürzt.
Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente von der Rheinischen Zusatzversorgungskasse besteht nur für den Zeitraum der Gewährung einer Rente von der Deutschen Rentenversicherung.
Grundlage für die Ermittlung des Ruhensbetrags ist die Abrechnung der Deutschen Rentenversicherung mit der gesetzlichen Krankenversicherung.
Wer die Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe bezieht, darf seit dem 01.01.2013 ein Bruttoentgelt von 450 Euro anrechnungsfrei hinzuverdienen. Wer mehr verdient, kann die Rente auch in Höhe von 3/4, 1/2 oder 1/4 beziehen.
Die individuelle Hinzuverdienstgrenze ergibt sich u. a. aus dem Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung.
Die Berechnung, welcher Anteil zu zahlen ist, erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung.
Berechnung der Erwerbsminderungsrente (Beispiel)
beispiel-fuer-die-berechnung-der-erwerbsminderungsrente.pdf (52,8 KiB)Ruhen, weil nach dem Rentenbeginn noch Krankengeld gezahlt wurde (Beispiel)
RZVK-Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung | 426,55 Euro | |
monatliches Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung | 1.351,71 Euro | |
gesetzliche Rente | 1.050,00 Euro | |
Das Krankengeld übersteigt die gesetzliche Rente mit | - 301,71 Euro | |
Verbleibende RZVK-Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung | 124,84 Euro |
Ruhen aufgrund anteiliger Zahlung der Deutschen Rentenversicherung (Beispiel)
Auf das Beispiel für die Berechnung der Erwerbsminderungsrente bezogen ergibt sich bei einer Zahlung der gesetzlichen Rentenversicherung von ¾:
Rente wegen voller Erwerbsminderung von der RZVK | 426,55 Euro |
Anteilige Zahlung der Rente der gesetzliche Rentenversicherung | ¾ |
Anteilige RZVK-Bruttorente | 319,91 Euro |
Aus diesen Ausführungen und Beispielen können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden. Im Einzelnen gelten die Bestimmungen der Satzung der RZVK.