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Familien- und Hauspflegekraft

Familien- und Hauspflegekraft gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 BVO NRW

Stand: April 2023

Definition

Eine Familien- und Hauspflegekraft ist eine Person, die auf Grund Ihrer Ausbildung oder Erfahrung in der Lage ist, den Haushalt einer beihilfeberechtigten Person zu führen.

Grundsatz § 4 Abs. 1 Nr. 6 BVO NRW

Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Familien- und Hauspflegekraft ist an bestimmte, enge Voraussetzungen geknüpft, weil es sich hier um mittelbare Folgekosten einer Krankheit handelt, die den Bereich der allgemeinen Lebenshaltung berühren.

Die Aufwendungen für eine Familien- und Hauspflegekraft sind beihilfefähig, wenn die Weiterführung des Haushalts einer beihilfeberechtigten Person wegen stationärer Unterbringung oder ambulanter Rehabilitationsmaßnahme des den Haushalt führenden berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen oder der den Haushalt führenden beihilfeberechtigten Person nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann.

Dies gilt nach begründeter ärztlicher Bescheinigung auch für bis zu 28 Tage nach Ende der stationären Unterbringung, nach einer ambulanten Operation oder darüber hinaus, wenn dadurch ein stationärer Krankenhausaufenthalt vermieden wird (zum Beispiel Liegeschwangerschaft) sowie bei Alleinstehenden und Alleinerziehenden, wenn eine Hilfe zur Führung des Haushalts erforderlich ist.
Die Aufwendungen sind bis zu einem Betrag von 13,00 € je Stunde, höchstens jedoch 104,00 € täglich, beihilfefähig. Die Erstattung erfolgt zum Beihilfebemessungssatz der erkrankten Person.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit der Kosten für eine Familien- und Hauspflegekraft sind,

  • dass die haushaltsführende Person – ausgenommen sie ist alleinerziehend – nicht oder nur geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV erwerbstätig ist oder,
  • soweit mehrere teilzeitbeschäftigte Personen den Haushalt führen, die Erwerbstätigkeit dieser Personen insgesamt nicht mehr als 120 % der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitstelle (40 Stunden je Woche) erreicht,
  • im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die vorübergehend pflegebedürftig ist oder das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • und keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.

Kostenzusage

Um eine Kostenabsicherung zu erreichen, sollten Sie vorab die ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung einer Familien- und Hauspflegekraft vorlegen. So kann vorab eine Kostenzusage zu den Aufwendungen erteilt werden, falls die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen. Bitte nutzen Sie dazu unseren Vordruck „Antrag auf Kostenübernahme einer Familien- und Hauspflegekraft“, den Sie hier finden.

Bei einer Pflege durch den Ehegatten, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Geschwister, Verschwägerte ersten Grades, sowie Schwager und Schwägerin sind nur Beförderungskosten beihilfefähig.

Ist im Haushalt der beihilfeberechtigten Person bereits eine Haushaltskraft (Putzhilfen, Haushaltshilfen oder Ähnliche) tätig, so können nur die auf Grund der zusätzlichen Pflege entstandenen Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt werden. Der Nachweis der Mehrarbeit kann unter anderem durch Bescheinigungen, Lohnabrechnungen und Sozialversicherungsunterlagen erbracht werden.

Bitte legen Sie mit dem entsprechenden Beihilfeantrag eine unterschriebene Kostenaufstellung der Familien- und Hauspflegekraft vor, aus der die einzelnen Tage und Stundenanteile hervorgehen.

Bewilligungsdauer

Während einer stationären Unterbringung ergibt sich keine Beschränkung der Beihilfefähigkeit der Kosten für eine Familien- und Hauspflegekraft auf eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Zeitdauer. Sofern die Voraussetzungen für eine Beihilfengewährung zu den Kosten einer Familien- und Hauspflegekraft während der stationären Unterbringung vorgelegen haben, sind diese Kosten auf Grund einer begründeten ärztlichen Bescheinigung zusätzlich für bis zu 28 Tage nach Ende der stationären Unterbringung beihilfefähig, sofern die erkrankte Person die Haushaltsführung nicht sofort wieder aufnehmen kann.
Eine zeitliche Beschränkung der Beihilfefähigkeit ist auch nicht bei Vermeidung eines stationären Krankenhausaufenthalts (zum Beispiel Liegeschwangerschaft) sowie bei Erkrankung einer alleinerziehenden Person vorgesehen.
Ohne dass eine stationäre Unterbringung einer den Haushalt führenden Person vorliegt, sind die Aufwendungen für eine Familien- und Hauspflegekraft bis zu 28 Tage nach dem Tag einer ambulanten Operation beihilfefähig.

Rechtliche Hinweise

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.

Kundenservice

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Herausgegeben von:

Rheinische Versorgungskassen
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